Am 12. Januar sind die neue Corona-Verordnung und damit auch neue Regelungen zur häuslichen Absonderung in Kraft getreten. Doch was gilt nun? Und was passiert, wenn die Quarantäne vor diesem Stichtag angeordnet wurde?

Oberndorf - Für die positiv getestete Person endet die Quarantäne laut neuer "Corona-Verordnung Absonderung" zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Als Erstnachweis zählt ein Antigen-Schnelltest mit Testzertifikat oder ein positives PCR-Ergebnis.

 

Wurde die Quarantäne ausschließlich aufgrund eines positiven Antigen-Schnelltests verhängt, kann die Quarantäne auch durch einen negativen PCR-Test beendet werden. 

Grundsätzlich kann die Absonderung positiv Getesteter mit einem negativen Testergebnis von einer zertifizierten Teststelle, frühestens aber am siebten Tag der Absonderung beendet werden.

Wird ein positiver Fall in einer Kindertagesstätte, einer schulischen oder ähnlichen Einrichtung festgestellt, gilt für die restliche Klasse sowie das Lehr- oder Betreuungspersonal eine erweiterte Testpflicht. Demnach muss fünf Tage lang täglich ein Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesundheitsamt den Fall als "relevantes Ausbruchsgeschehen" einstuft.

Freitestung für Kontaktpersonen

Die folgenden Regelungen gelten nicht für Geimpfte innerhalb von drei Monaten ab der Immunisierung, Genesene innerhalb von drei Monaten nach dem PCR-Test und Geboosterte. Diese Personen sind von der Quarantänepflicht befreit.

Nach dem Erstnachweis einer Infektion müssen alle Haushaltsangehörigen in eine zehntägige Absonderung. Für enge Kontaktpersonen gelten ebenfalls zehn Tage, jedoch ab dem durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt. Sollte die Absonderungspflicht für den Primärfall vorzeitig enden - etwa aufgrund eines negativen PCR-Tests - so endet auch die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige.

Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige können sich - abweichend zu den bisherigen Regelungen - auch bei einer Omikron-Infektion freitesten. Die Freitestung für Haushaltsangehörige ist nach fünf, für Kontaktpersonen nach sieben, Tagen möglich. Benötigt wird dafür ein negativer Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststelle. Die Freitestung muss dem Gesundheitsamt nicht gemeldet werden, jedoch muss das Zertifikat bis zum Ende der eigentlichen Quarantänezeit mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. Auf Anfrage unserer Redaktion teilt das Sozialministerium mit, dass "die neue Verordnung auch rückwirkend für diejenigen gilt, die bereits in Quarantäne/Isolation waren". Weiter heißt es: "Auch diese Personen können sich nach den neuen Regelungen freitesten."

In Pflegeheimen, Altersheimen, Behindertenwohneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen kann die Freitestung auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen.

Für Schüler, die als Kontaktperson oder Haushaltsangehöriger in Absonderung sind, gibt es eine Ausnahme zur Freitestung. Sie "haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung [...] in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist."