Mit der geplanten Umgestaltung des Bürgergeldes ab Juli 2026 zur neuen Grundsicherung ändern sich auch die Regeln für Wohnkosten.
Betroffen sind dabei nicht alle Leistungsbeziehenden gleichermaßen. Entscheidend ist künftig vor allem, ob die Miete nach den örtlichen Vorgaben als angemessen gilt – und ob sie während der Karenzzeit besonders hoch ausfällt.
Wohnkosten werden früher geprüft
Bisher galt beim Bürgergeld eine einjährige Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft. In dieser Zeit wurden die tatsächlichen Wohnkosten grundsätzlich vollständig anerkannt. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wurde geprüft, ob die Miete angemessen ist und gegebenenfalls gesenkt werden muss.
Künftig soll diese Prüfung früher einsetzen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf Angemessenheit geprüft werden. Die Karenzzeit bleibt zwar bestehen, wird aber eingeschränkt.
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Deckel bei sehr hohen Mieten
Neu ist ein sogenannter Deckel für unverhältnismäßig teures Wohnen. Während der einjährigen Karenzzeit sollen Wohnkosten nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Diese Grenze legen die zuständigen kommunalen Träger fest.
Das bedeutet: Wer deutlich teurer wohnt, kann künftig bereits im ersten Jahr des Leistungsbezugs auf einem Teil der Mietkosten sitzen bleiben. Ein Beispiel: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bei 600 Euro, würden während der Karenzzeit maximal 900 Euro übernommen. Kostet die Wohnung 1000 Euro, müsste die leistungsberechtigte Person den Rest selbst finanzieren.
Nach der Karenzzeit gilt wieder die angemessene Miete
Nach Ablauf der Karenzzeit sollen Wohnkosten nur noch in angemessener Höhe anerkannt werden. Im genannten Beispiel wären das dann nicht mehr 900 Euro, sondern 600 Euro. Leistungsbeziehende können dann aufgefordert werden, die Unterkunftskosten zu senken – etwa durch einen Umzug, eine Untervermietung oder andere Maßnahmen, soweit diese zumutbar sind.
Für Menschen, deren Miete bereits innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegt, dürfte sich durch den neuen Deckel praktisch wenig ändern. Die neue Regel zielt vor allem auf Fälle, in denen die Wohnkosten deutlich über dem liegen, was vor Ort als angemessen gilt.
Kommunen können Quadratmeterhöchstmiete festlegen
Eine weitere Änderung betrifft sehr teure Kleinstwohnungen. Kommunale Träger sollen künftig eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen können. Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen zu überhöhten Quadratmeterpreisen über die Grundsicherung finanziert werden.
Das Dokument nennt auch hierzu ein Beispiel: Eine Person lebt auf zehn Quadratmetern und zahlt 600 Euro Miete. Wenn die Kommune eine Höchstmiete von 15 Euro pro Quadratmeter festlegt, würden künftig nur noch 150 Euro anerkannt. Der darüber hinausgehende Betrag müsste anderweitig getragen werden.
Schutz für Härtefälle vorgesehen
Die neuen Regeln sollen nicht schematisch in jedem Fall angewendet werden. Für Härtefälle ist eine Schutzregel vorgesehen. Besonders erwähnt werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Damit soll verhindert werden, dass die Begrenzung der Wohnkosten in besonderen Lebenslagen zu unzumutbaren Folgen führt.
Wie diese Härtefallprüfung im Einzelfall ausfällt, hängt von der konkreten Situation ab. Entscheidend dürften unter anderem familiäre Umstände, die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt und die Frage sein, ob eine Kostensenkung realistisch und zumutbar ist.
Was sich für Betroffene konkret ändert
Die wichtigste Änderung lautet: Die Miete wird in der neuen Grundsicherung nicht mehr in jedem Fall während der Karenzzeit vollständig übernommen. Zwar bleibt die Karenzzeit erhalten, sehr hohe Wohnkosten werden aber früher begrenzt. Wer deutlich über der örtlichen Angemessenheitsgrenze wohnt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nicht mehr die gesamte Miete berücksichtigt.
Für die meisten Leistungsbeziehenden dürfte daher entscheidend sein, wie hoch die örtliche Angemessenheitsgrenze ist. Sie bestimmt, welche Wohnkosten als angemessen gelten – und wie hoch der neue Deckel während der Karenzzeit ausfällt.