Mitte Januar 2018 treten die neuen Geschäftsbedingungen für Bankkonten in Kraft. Auch bei der Finanzberatung und der Fondsbesteuerung gibt es Änderungen für die Kunden von Banken und Sparkassen. Hier ein Überblick.

Korrespondenten: Barbara Schäder (bsa)

Stuttgart -

 
Warum ändern die Banken ihre AGB?
Hintergrund ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) der EU, die neue Regeln vor allem für Online-Zahlungen und andere innovative Finanzdienstleistungen festschreibt. Sie sollen den Wettbewerb fördern, gleichzeitig aber Schutz vor Datenmissbrauch gewährleisten.
Was bedeutet das für mein Konto?
Das finanzielle Risiko bei betrügerischen Überweisungen und Abbuchungen sinkt: Wer seine Bank- oder Kreditkarte verliert oder im Internet Opfer von Datendiebstahl wird, muss bei Missbrauch bislang für Schäden bis 150 Euro selbst aufkommen, solange er Karte oder Online-Konto nicht gesperrt hat. Diese Haftungsgrenze sinkt auf 50 Euro, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist der Kontoinhaber unbeschränkt haftbar.
Was ändert sich beim Online-Shopping?
Einige Internet-Händler und Buchungswebsites verlangen für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel einen Aufpreis. Für Sepa-Überweisungen und -Lastschriften sowie für die meisten Kreditkarten wird die Erhebung solcher Gebühren beim Verbraucher nun verboten. Erlaubt bleiben sie bei Kreditkarten im sogenannten Drei-Parteien-System, dazu gehört American Express. Hier werden die Karten direkt an Kunden vergeben ohne dazwischengeschaltete Banken. Noch wichtiger sind Änderungen bei neuen Bezahlverfahren im Internet.
Um welche neuen Online-Dienste geht es?
Viele Online-Shops bieten neben der Zahlung auf Rechnung oder per Kreditkarte Alternativen an, beispielsweise die „Sofortüberweisung“. Wer diese Option wählt, wird zur Eingabe der Anmelde-Daten für seine Hausbank aufgefordert. Mit diesen Daten kann die Sofort GmbH – der Anbieter des Bezahlsystems – auf das Bankkonto zugreifen und die Zahlung auslösen. Ein anderes Beispiel: Manche Banken wie auch externe Dienstleister bieten die Möglichkeit an, über eine einzige Website oder eine Smartphone-App Konten verschiedener Kreditinstitute zu verwalten. Für diesen Service benötigen sie Daten von allen beteiligten Banken. Solche Zugriffe mit Einwilligung des Kunden sind schon länger möglich, sie werden jetzt aber erstmals gesetzlich geregelt. Die Banken passen ihre AGB entsprechend an.
Wie ist der Datentransfer geregelt?
Genutzt werden dürfen nur die Daten, die für die versprochene Dienstleistung unbedingt gebraucht werden – bei einem einfachen Zahlungsvorgang wären das nur PIN und TAN. Noch haben Online-Dienstleister zumindest technisch die Möglichkeit, nach weiteren Informationen zu schauen. Die Finanzbranche muss bis zum dritten Quartal 2019 eine neue Schnittstelle entwickeln, um den Datentransfer besser zu steuern. Verbraucherschützer kritisieren, der Gesetzgeber hätte selbst genauere Vorgaben machen sollen: „Es ist nicht ersichtlich, warum auch bei reinen Kontoinformationsdiensten die Angabe von PIN und TAN erforderlich sein sollte. Wir setzen uns stattdessen dafür ein, dass Verbraucher so bald wie möglich mit anderen Mechanismen als den Zugangsdaten zum Online-Banking gegenüber Drittdiensten arbeiten können“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Was kann ich selbst zum Schutz meiner Daten unternehmen?
Vor Nutzung jeder neuen Dienstleistung sollten sich Verbraucher genau überlegen, ob sie die dafür erforderlichen Daten freigeben wollen und zu welchen Zwecken. Selbst ein Kontoinformationsdienst, der zwangsläufig tiefen Einblick in die Einnahmen und Ausgaben des Nutzers erhält, darf dieses Wissen nämlich nicht ohne Weiteres für die Erstellung von Kundenprofilen oder andere Marketingaktivitäten nutzen. Mit Zustimmung des Kunden ist das aber möglich.
Was ändert sich in der Finanzberatung?
Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden zu Wertpapieranlagen muss der Anbieter künftig dokumentieren. Wer nicht möchte, dass ein Telefonat mit dem Berater aufgenommen wird, muss das persönliche Gespräch suchen – das dann schriftlich festgehalten wird. Zudem müssen Anbieter von Finanzprodukten ab 2018 wenigstens einmal jährlich über sämtliche Kosten und Gebühren informieren, die mit deren Kauf und Verwaltung verbunden sind.
Was hat es mit der Neuregelung der Fondsbesteuerung auf sich?
Die Reform ist vor allem für Inhaber von Altfonds von Bedeutung: Bislang war die Veräußerung von Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, steuerfrei. Wertzuwächse, die ab 2018 entstehen, werden nun der Steuerpflicht unterworfen – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100 000 Euro pro Anleger.