Ein neuer Job – endlich! Doch gibt es immer eine Probezeit und wie lange dauert diese? Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen und wie ist die Probezeit im Arbeitsvertrag festgehalten? Wichtige Tipps, wie man seine Probezeit erfolgreich übersteht.

Der Beginn einer neuen Arbeit ist immer aufregend. Neue Kollegen, ein neuer Chef, neue Aufgaben und Verantwortung und besonders viel zu lernen. Doch oft steht zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine Probezeit an. Wie lange die Probezeit dauern darf, was im Arbeitsvertrag stehen muss, wie viel Urlaub man in der Probezeit hat und wie man diese am besten übersteht, gibt es hier zusammengefasst.

 

Probezeit Dauer: Gibt es eine gesetzliche Probezeit?

Eine gesetzlich geregelte Probezeit gibt es nicht. Ob ein Arbeitgeber eine Probezeit ansetzt oder nicht, liegt in dessen Ermessen. Die Dauer einer Probezeit kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Je nach Regelung oder Ermessen des Arbeitgebers kann sie drei oder auch sechs Monate dauern. Laut Paragraf 622 Absatz drei des BGG darf eine Probezeit maximal sechs Monate umfassen. Sie kann nicht beliebig verlängert werden. Der einzige Fall in dem eine Verlängerung der Probezeit möglich ist, tritt ein, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit eine längere Zeit arbeitsunfähig ist.

Eine Ausnahme stellt hier die Probezeit in der Ausbildung dar. Denn in diesem Fall ist sie Pflicht und gesetzlich durch Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. So muss sie mindestens vier Wochen andauernd und darf höchstens vier Monate lang sein.

Probezeit im Arbeitsvertrag: Wie lange dauert die Probezeit, wenn nichts im Vertrag steht?

Wie oben bereits erwähnt, gibt es gesetzlich keine vorgeschriebene Probezeit. Demnach muss eine solche Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Ist im Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung einer Probezeit nicht festgeschrieben, wird das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen.

Wie viel Urlaubsanspruch hat man in der Probezeit?

Grundsätzlich steht jedem Mitarbeitenden, der sich in der Probezeit befindet, Urlaub zu. Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub haben Mitarbeitende jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies ist in Paragraf vier des Bundesurlaubsgesetzes festgeschrieben. Für jeden vollen Monat im Unternehmen „erarbeitet“ sich der Mitarbeitende so ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.

Auch Arbeitgeber profitieren durchaus davon, wenn neue Mitarbeitende bereits während ihrer Probezeit vereinzelte Tage Urlaub nehmen. Denn andernfalls würde dieser Mitarbeitende seinen gesamten Jahresurlaub im restlichen Teil des Jahres nehmen.

Kündigungsschreiben in der Probezeit

Ist man Beschäftigter in der Probezeit, ist man in den ersten sechs Monaten seines Beschäftigungsverhältnisses nicht gegen eine Kündigung geschützt. Innerhalb dieser Probezeit haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen zu kündigen. Ein Kündigungsgrund muss dabei nicht angegeben werden. Eine Ausnahme stellen auch in diesem Fall Schwangere dar, da diese auch in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Was sind Gründe, um in der Probezeit gekündigt zu werden?

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung in der Probezeit einen Kündigungsgrund nennen. Doch willkürlich darf einem Arbeitnehmenden trotzdem nicht gekündigt werden. In welchen Fällen darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden nicht kündigen?

  • Bei einer Kündigung darf keinerlei Diskriminierung eine Rolle spielen. Folglich darf ein Mitarbeitender seine Stelle nicht wegen seiner politischen Gesinnung, Religion, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung verlieren.
  • Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende genießen während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Befindet sich ein Mitarbeitender in der Probezeit in einer sogenannten „Unzeit“, dazu zählen beispielsweise Todesfälle in der Familie, und ist dadurch einer besonderen Belastung ausgesetzt, darf der Arbeitgeber diesem Mitarbeitenden nicht kündigen.

Tipps für das erfolgreiche Bestehen der Probezeit

  • Motiviert an die Arbeit gehen: Im neuen Job kann man besonders am Anfang durch Motivation glänzen. Arbeitsbereitschaft, Lernwilligkeit und Eigeninitiative zahlen sich meist aus. Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sind außerdem wichtige Faktoren für den guten Eindruck beim Arbeitgeber und den Kollegen. Besonders als neuer Mitarbeiter sollte man stets pünktlich zur Arbeit erscheinen und sich durch Zuverlässigkeit und Sorgfalt auszeichnen.
  • Angemessenes Verhalten: Es ist selbstverständlich, dass man sich seinem Vorgesetzten und den anderen Teammitgliedern gegenüber stets freundlich und höflich verhalten sollte. Man darf gerne auch Ehrgeiz und Engagement zeigen, findet sich zu Beginn aber in der Rolle des aufmerksamen Beobachters wieder.
  • Kleidung: Neue Mitarbeitende können sich beim Vorgesetzten oder neuen Kollegen nach einer Kleiderordnung erkundigen. In den ersten Tagen kann man sich auch von der Kleiderwahl der Kollegen inspirieren lassen. Ist man sich noch vor dem ersten Arbeitstag unsicher, geht man auf Nummer sicher und wählt ein konservatives und schlichtes Outfit.
  • Feedback: Neue Mitarbeitende können und sollten sich regelmäßig von ihren direkten Kollegen und ihrem neuen Vorgesetzten Feedback geben lassen. Dadurch bringt man seine Lernwilligkeit und Kritikfähigkeit zum Ausdruck und kann sich noch besser in die neue Rolle einfügen.
  • Sich ins Team integrieren: Offenheit kommt gut an. Ein bestehendes Team und auch ein Vorgesetzter freuen sich, wenn ein neuer Kollege gut ins Team passt. Diese Kontakte sind auch für die weitere Zusammenarbeit nützlich.

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