Für Gutverdiener steigen wie in jedem Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen. In der Rentenversicherung steigt die Grenze in den alten Ländern von 5950 auf 6050 Euro pro Monat. Arbeitnehmer, die in diesem Verdienstbereich liegen, müssen rund neun Euro monatlich mehr Beiträge zahlen. Diese Mehrkosten kommen auch auf Arbeitgeber zu. Im Osten erhöht sich die Beitragsgrenze von 5000 auf 5200 Euro monatlich. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze: Sie wird von 4050 Euro auf 4125 Euro monatlich angehoben.

 

Die Beitragssätze zu den Sozialkassen bleiben unter dem Strich stabil. So sinkt zwar der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent. Gleichzeitig erhöht sich zum Jahresbeginn der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Satz in der Pflegeversicherung für Eltern 2,35 Prozent und für Kinderlose 2,6 Prozent. Mit den höheren Beiträgen sollen die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessert werden. Das Pflegegeld erhöht sich für die Pflegestufen eins bis drei. Neu ist die bezahlte Pflegezeit: Wer berufstätig ist und die Pflege eines Angehörigen übernimmt, kann sich ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen, ohne auf Gehalt zu verzichten. Die Pflegekasse zahlt in diesen Fällen ein Pflegeunterstützungsgeld, das 90 Prozent des Nettolohns entspricht.

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen halten ihre Beiträge im nächsten Jahr stabil. Je nach Kasse kann es aber leichte Ausschläge nach unten und oben geben.

Für Arbeitnehmer des Jahrgangs 1950, die im nächsten Jahr in Rente gehen, erhöht sich die Regelsaltersgrenze um einen Monat: Dieser Personenkreis scheidet mit 65 Jahren und vier Monaten aus dem Beruf. Grund ist die schrittweise Einführung der Rente mit 67. Langjährig Beschäftigte mit 45 Versicherungsjahren können allerdings die Rente mit 63 in Anspruch nehmen.