In Niedersachsen wird die Polizei eingeschaltet, weil eine Schülerin seit Jahren den Niqab trägt. An Baden-Württembergs Schulen kann die Verschleierung untersagt werden.

Stuttgart - Eine Achtklässlerin aus Niedersachsen kommt seit Jahren vollverschleiert zur Schule, wie die „Neue Osnabrücker Zeitung“ in ihrer Freitagsausgabe unter Berufung auf das Kultusministerium in Hannover berichtet. Obwohl die Vollverschleierung in öffentlichen Schulen in Niedersachsen nicht zulässig ist, darf das Mädchen weiter am Unterricht teilnehmen.

 

Die Oberschülerin aus Belm im Landkreis Osnabrück trägt bereits seit dem Schuljahr 2013/2014 einen Niqab-Gesichtsschleier, der nur die Augenpartie frei lässt. Die Schule meldete dies erst Ende August an die Landesschulbehörde, wenige Tage nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück einer Abendgymnasiastin das Tragen eines Niqab im Unterricht untersagt hatte. Versuche, die Schülerin und ihre Mutter vom Ablegen der Vollverschleierung zu bewegen, sind bisher fehlgeschlagen. Inzwischen wurden Polizei, Verfassungsschutz und das Kultusministerium in Hannover eingeschaltet. „Die Landesschulbehörde ist damit beauftragt, die Schule weiter zu beraten und zu unterstützen mit dem Ziel, eine Verhaltensänderung bei der Schülerin zu bewirken“, erklärte ein Sprecher von Kultusministerin Frauke Heiligenstadt (SPD). Bisher hatte die Schule auf die Umsetzung des Verbots verzichtet, um den Schulfrieden und den Bildungsabschluss des Mädchens nicht zu gefährden.

Stuttgarter Ministerium sieht Verbotsmöglichkeit

In Baden-Württemberg ist ein ähnlicher Fall nicht bekannt. Anders als bei Lehrerinnen sei die Frage des Gesichtsschleiers bei Schülerinnen nicht gesetzlich geregelt, teilte das Stuttgarter Kultusministerium auf Anfrage mit. Eine Sprecherin sagte aber: „Das Ministerium ist der Meinung, dass die Gesichtsverschleierung ein objektives Unterrichtshemmnis darstellt und mit dieser Begründung das Tragen durch die Schülerinnen untersagt werden kann.“

Man folge damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München, der 2014 darauf hingewiesen hatte, dass in Schulen eine „offene Kommunikation“ möglich sein müsse. Sie beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Worten, sondern auch geschehe auch nonverbal, also mit Mimik, Gestik und Körpersprache. „Fehlen diese Kommunikationselemente, ist die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört.“ Das Gericht urteilte, das eine klagende Muslimin deshalb „Beeinträchtigungen ihrer religiösen Überzeugung, die sich im Tragen des Niqabs ausdrückt, als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag“ sowie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung „hinzunehmen“ habe.