Ein Syrer, der zwei Ehefrauen hat, darf trotzdem Deutscher werden. Die Stadt Karslruhe darf seine Einbürgerung nicht rückgängig machen, sagt der Verwaltungsgerichtshof.
Karlsruhe - Wer im Ausland eine Zweitehe eingeht, kann dennoch zu einem guten und treuen Bundesbürger taugen. Das ist der Tenor eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim. Die obersten Verwaltungsrichter des Landes hoben damit eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Karlsruhe auf. Zuvor hatte die Stadt Karlsruhe einem gebürtigen Syrer die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen, nachdem bekannt geworden war, dass er in seiner alten Heimat eine zweite Frau geheiratet hatte.
Der heute 36-jährige Kurde war 1999 nach Deutschland eingereist, hatte studiert und 2008 eine Stelle als Bauingenieur angetreten. Im selben Jahr heiratete er eine Deutsche, kurz darauf beantragte er die deutsche Staatsbürgerschaft. Beim Einbürgerungstest erzielte er 33 von 33 möglichen Punkten. Die Einbürgerungsurkunde wurde ihm im Oktober 2010 überreicht.
Kurz nach Hochzeit zweite Frau geheiratet
2010, 2013 und 2015 kamen drei Kinder zur Welt. Doch dann erkannte der Mann die Vaterschaft für ein weiteres, im Jahr 2012 in Damaskus geborenes Kind an. Was jetzt herauskam, führte dazu, dass die Stadt Karlsruhe die Einbürgerung umgehend widerrief. Demnach hatte der Mann bereits im Juni 2008, nur sieben Wochen nach seiner Hochzeit in Deutschland, in Syrien eine weitere Frau geheiratet. Er habe in seinen Erklärungen unvollständige Angaben gemacht, lautete der Vorwurf.
In seinem Urteil lässt der VGH offen, ob der Kläger die Einbürgerung auf eine arglistige Täuschung gründete. Zwar sei im Antragsformular lediglich nach „früheren Ehen“ und nicht nach „weiteren Ehen“ gefragt worden. Dennoch lägen die Richter der Vorinstanz nicht falsch, wenn sie meinten, dass eine Zweitehe hier „erst recht“ hätte angegeben werden müssen. Gleichwohl teile der Senat nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Prinzip der Einehe ein Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei.
Ehe rettet Frau vor Ächtung
Die Stadt Karlsruhe hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass die Mehrehe gegen die in Artikel 1 garantierte Menschenwürde verstoße – für die Richter eine „völlig singuläre Rechtsauffassung“. Sie verwiesen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg: Wer gegen das Verbot der Mehrehe verstoße, sei deshalb noch kein „Verfassungsfeind“, habe es da „plakativ, wie treffend“ geheißen.
Im vorliegenden Fall würdigte das Gericht auch die besonderen Umstände. Demnach gab der Kläger an, er habe die Frau, bei der es sich um seine Cousine handle, geheiratet, weil sein im Jahr 2006 gelebtes Verhältnis mit ihr aufgeflogen sei. Nur so habe er sie vor der gesellschaftlichen Ächtung in Syrien retten können. Sein muslimischer Glaube lasse eine Mehrehe für Männer zu. Umgekehrt könne er sich allerdings nicht vorstellen, einer von mehreren Ehemännern zu sein, räumte er ein.
Fall von grundsätzlicher Bedeutung
Nach Umwegen über Istanbul, Abu Dhabi und Schweden lebt die Frau nun ebenfalls in Karlsruhe, allerdings in einer eigenen Wohnung. Seine Erstfrau habe von ihr immer gewusst. Eheliche Kontakte gebe es keine. Die Stadt Karlsruhe legte bereits Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Der VGH hatte die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. „Wir halten die Klärung dieser Rechtssache im Interesse der Allgemeinheit und Einheitlichkeit für grundsätzlich bedeutend“, sagte eine Sprecherin der Stadt (AZ: 12 S 2216/14).