Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Preisangaben bei Flügen ist wichtig, weil es die Durchsetzung des Verbraucherschutzes erleichtert, kommentiert StZ-Korrespondent Christopher Ziedler.

Brüssel - An Gesetzen mangelt es eigentlich nicht. Der Onlinekunde darf nicht in die Irre geführt werden, er hat ein Recht auf Preistransparenz. Wer eine Flugreise bucht, ist durch eine extra strenge EU-Verordnung sogar besonders gut vor absichtlichen Täuschungsversuchen geschützt. Und doch ist die Praxis nicht so, wie sie sein sollte. Dabei geht es in erster Linie gar nicht um große Fluggesellschaften wie Air Berlin, das gerade in der Rechtssache vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) unterlag. Die können es sich höchstens im kleineren Stil leicht machen – indem sie zum Beispiel nur für den direkt angeklickten Flug den Gesamtpreis angeben. Das Hauptproblem aus Verbraucherschutzsicht sind dagegen die kleineren Reiseportalbetreiber, die sich im Gegensatz zu großen Unternehmen im Netz fast unsichtbar machen können: keine Adresse, keine Kontaktdetails, wechselnde Firmennamen. Da lässt sich das geltende Recht oft nur schwer durchsetzen.

 

Die jüngste Grundsatzentscheidung wird auch auf diesen Bereich ausstrahlen. Verfahren gegen Firmen, die erst in letzter Sekunde noch den Preis für die Gepäckbeförderung oder die Visazahlung aufschlagen, können mit dem klaren Verbraucherschutzbekenntnis aus Luxemburg leichter gewonnen werden. Rechtstheorie und Rechtspraxis nähern sich damit an.