Viele Haushalte haben mehr Autos als Stellplätze. Eine Lösung kann eine weitere Fläche auf dem eigenen Grundstück sein. Bei der Umwandlung gibt es aber einiges zu beachten.

Digital Desk: Philip Kearney (kea)

Ein Auto, aber kein Stellplatz oder ein Stellplatz, aber zwei Autos: Dieses Problem haben viele Haushalte in der Region Stuttgart. Die Folge: Wer nach der Arbeit nicht sofort nach Hause fährt, sucht später oft vergeblich nach einem Parkplatz in seiner Straße.

 

Für Haushalte mit einem Vorgarten gibt es jedoch eine Lösung für das Problem: die Umwandlung des Vorgartens in einen (weiteren) Stellplatz. Was hierbei zu beachten ist, hat unsere Zeitung beim Baurechtsamt Stuttgart erfragt.

Landesweite Regelung ein Stellplatz pro Wohnung gilt in Stuttgart nicht

Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist landesweit geregelt. Gemäß Paragraf 37 der Landesbauordnung ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Dies gilt für alle Kommunen in Baden-Württemberg, soweit keine abweichenden Regelungen in den örtlichen Bauvorschriften getroffen wurden.

Bis 2020 galt die Regelung ein Stellplatz pro Wohnung auch für Stuttgart. Um jedoch die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu fördern, machte die Landeshauptstadt im Juli 2020 von dem Recht Gebrauch, die Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen einzuschränken. Die Stadt Stuttgart begründete diese Entscheidung damit, dass die landesweite Regelung die Baukosten unangemessen erhöhen und damit das Errichten von Wohnungen erschweren würde.

Wann keine Baugenehmigung für einen Stellplatz benötigt wird

Vor dem Bau eines Stellplatzes gilt es zunächst einmal herauszufinden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss. Nach Anhang des Paragrafs 50 der Landesbauordnung können je Grundstück Stellplätze mit bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche angelegt werden, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung notwendig ist. Bei überdachten Stellplätzen wie Garagen und Carports ist keine Genehmigung erforderlich, insofern die Grundfläche nicht 30 Quadratmeter und die mittlere Wandhöhe nicht 3 Meter übersteigt.

Das Baurechtsamt Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass auch die verfahrensfreien Stellplätze den materiellen Vorschriften, das heißt den Regelungen bezüglich der Errichtung, Änderung, Nutzung und Erhaltung beziehungsweise des Abbruchs baulicher Anlagen entsprechen müssen. Im Falle eines Verstoßes gegen die materiellen Vorschriften müsste laut Baurechtsamt ein sogenannter Dispensantrag, also ein Antrag auf Ausnahme von einem öffentlich-rechtlichen Verbot, gestellt werden. „Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der konkret geltende Bebauungsplan für die vorgesehene Fläche, zum Beispiel den Vorgarten, eine Pflanzbindung festsetzt“, so das Baurechtsamt.

Bebauungsplan kann Bau von Stellplatz verbieten

Übersteigt die Nutzfläche der Stellplätze 50 beziehungsweise 30 Quadratmeter bei Überdachung, muss ein Bauantrag beim Baurechtsamt gestellt werden. Das Baurechtsamt genehmigt den zusätzlichen Stellplatz, wenn diesem gemäß Paragraf 58 der Landesbauordnung keine baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu diesen Vorschriften gehört der Bebauungsplan. Dieser kann verschiedene sogenannte hindernde Festsetzungen enthalten, beispielsweise Regelungen über die vorgeschriebene Anordnung von Stellplätzen und Garagen auf den Grundstücken der Kommune.

Der Bebauungsplan kann aber nicht nur den Bau von Stellplätzen an bestimmten Stellen verbieten, sondern auch eine mögliche geplante Versiegelung der Stellplatzfläche untersagen. Denn in manchen Gemeinden enthält der Bebauungsplan Vorgaben über die zulässigen Oberflächenwasserabflusswerte, auf deren Einhaltung die Stellplatzfläche Einfluss hat. Versiegelte Flächen verhindern, dass Niederschlagswasser in den Boden eindringt, sodass dem Grundwasser weniger Wasser zugeführt wird als bei gepflasterten Flächen.

Umwandlung von zusätzlichem Stellplatz zurück in Vorgarten möglich

Neben der Stellplatzfläche sowie dem Bebauungsplan gibt es bei dem Bau eines Stellplatzes nach Angaben des Baurechtsamts Stuttgart noch eine weitere Vorschrift zu beachten: die Anfahrbarkeit des geplanten Stellplatzes. Wenn die Anfahrt des Stellplatzes zu Gefahren für den öffentlichen Verkehr führen würde, wäre das Anlegen des Stellplatzes gemäß Paragraf 16 der Landesbauordnung nicht zulässig. Stellt die Anfahrt auf den Stellplatz keine Gefahr für den öffentlichen Verkehr dar und werden alle genannten Vorschriften der Landesbauordnung beachtet, steht dem Bau eines Stellplatzes zumindest aus rechtlicher Sicht nichts weiter im Wege.

Übrigens: Sollte der Stellplatz eines Tages überflüssig werden, kann dieser in den meisten Fällen ohne großen bürokratischen Aufwand zurück in einen begrünten Vorgarten mit Rasen und Blumen verwandelt werden. So heißt es aus dem Baurechtsamt Stuttgart: „Wenn es sich um einen baurechtlich notwendigen Stellplatz handelt, muss er benutzbar erhalten werden, ansonsten kann er verfahrensfrei wieder in einen begrünten Vorgarten umgewandelt werden.“