Parkprobleme in Leonberg Wenn Wohnmobile die Parkplätze belegen
In den Wintermonaten sind mancherorts die oft ohnehin schon raren Parkplätze zusätzlich von Wohnmobilen und Wohnwagen belegt, die bis zum nächsten Urlaub abgestellt werden.
In den Wintermonaten sind mancherorts die oft ohnehin schon raren Parkplätze zusätzlich von Wohnmobilen und Wohnwagen belegt, die bis zum nächsten Urlaub abgestellt werden.
Im eigenen Heim verreisen, auch wenn die Weltlage gerade schwierig ist. Dafür haben sich während der Coronapandemie zahlreiche Menschen entschieden – und sich ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen angeschafft. Allein bei den Wohnmobilen stieg laut der Statistik-Plattform Statista die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge von 532 687 im Jahr 2019 auf 767 325 im Jahr 2022. Und auch wenn die Zahl der Neuzulassungen seitdem wieder etwas rückläufig ist, stellt sich für viele Besitzer dennoch die Frage: Wohin mit dem Gefährt etwa in den Wintermonaten, in denen nur die wenigsten mit dem Wohnmobil in den Urlaub fahren?
Daraus resultieren Bilder, die in vielen Städten an der Tagesordnung sind: Wohnmobile und Wohnwagen werden am Straßenrand im öffentlichen Parkraum abgestellt. Das kann in der Nachbarschaft durchaus zu Frust führen, wenn zum Beispiel für Pendler nach Feierabend die Parkplatzsuche länger dauert als der Nachhauseweg. Auch unsere Zeitung haben bereits Zuschriften von Lesern erreicht, die über zugestellte Straßenzüge klagen. In der Gerlinger Straße in Leonberg zum Beispiel seien die abgestellten Vehikel ein Problem. Im Planungsausschuss der Stadt Leonberg wurde jüngst die Mollenbachstraße erwähnt, in der ähnliche Verhältnisse herrschen.
Allerdings: Die Rechtslage ist auf den ersten Blick eindeutig, wie Polizeipressesprecher Steffen Grabenstein bestätigt. „Für eine Teilnahme am Straßenverkehr ist eine gültige Zulassung natürlich Voraussetzung“, sagt er. Und liege das zulässige Gesamtgewicht eines Wohnmobils nicht über 7,5 Tonnen, könne mit dem Fahrzeug geparkt werden – ganz wie mit einem „gewöhnlichen“ Pkw.
Liege das Gesamtgewicht aber darüber, greife laut Grabenstein Absatz 3a aus Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung. Dieser regelt die Parkzeiten für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. „Diese dürfen in Wohngebieten, Sondergebieten der Erholung, Kurgebieten und in Klinikgebieten nicht zwischen 22 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen geparkt werden“, so der Sprecher. Es sei denn, es handele sich um eine speziell als Wohnmobilparkplatz gekennzeichnete Fläche.
Trotz an und für sich klarer Vorgaben bleibt Unmut nicht aus. „Es kann schon vorkommen, dass Fahrzeuge zerkratzt werden oder auch mal ein Außenspiegel abgeschlagen wird“, so Grabenstein, der aus seiner eigenen Erfahrung im Polizeidienst spricht. Allerdings gehe aus der Polizeistatistik nicht hervor, wie häufig genau Wohnwagen und Wohnmobile derart beschädigt werden.
Klar ist indes: „Sollten Wohnmobile den Straßenverkehr allerdings behindern oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, ergreift das städtische Ordnungsamt Maßnahmen.“ Das betont Leila Fendrich, stellvertretende Pressesprecherin der Leonberger Stadtverwaltung, auf Anfrage. Sie bestätigt aber auch: „Die Stadt Leonberg hat keine rechtliche Grundlage, um das Parken von Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen einzuschränken.“ Wohnmobile gelten als Kraftfahrzeuge und dürfen, sofern sie eine gültige Zulassung und TÜV-Plakette besitzen, ebenso wie andere Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt werden.
Ein Ansatz, der Wohnmobil-Flut im öffentlichen Parkraum Einhalt zu gebieten, kommt aus Holzgerlingen. Dort darf auch in diesem Jahr der Parkplatz des Holzgerlinger Waldfreibades als Winterquartier für Wohnmobile und Wohnwagen genutzt werden. Die dort verfügbaren Stellplätze sind inzwischen äußerst begehrt. Einmalig 60 Euro sind dafür fällig, es gibt 48 Stellplätze. Preise privater und gewerblicher Anbieter im Umland übersteigen das Angebot um ein Vielfaches. Nun gibt es auch in Leonberg ein Freibad, das im Winter nicht genutzt wird. Ob das Holzgerlinger Modell auch hier zum Tragen kommen könnte? Dazu gibt es von der Stadtverwaltung bislang keine Auskunft.
Zwei Wochen
Neben den genannten Regelungen für Wohnmobile gibt es auch Bestimmungen bei Wohnwagen, also Wohnanhängern, die nicht ohne ein Zugfahrzeug fahren können. Für diese gilt dann gemäß Paragraf 12 Absatz 3b StVO, dass sie auf demselben Parkplatz nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen, sofern es sich nicht um eine speziell als Parkplatz für Wohnmobile und Wohnwagen gekennzeichnete Fläche handelt. Dort gilt die Frist von zwei Wochen nicht.