Parship & Co Singlebörse darf nicht schnelle Kasse machen
Der Europäische Gerichtshof stoppt eine bei Partnervermittlern beliebte Abrechnungsmethode. Verbraucherschützer sehen eine Masche mit System.
Der Europäische Gerichtshof stoppt eine bei Partnervermittlern beliebte Abrechnungsmethode. Verbraucherschützer sehen eine Masche mit System.
Luxemburg - Die Vermittlung einsamer Herzen ist ein recht einträgliches Geschäft. In Deutschland rechnen Fachleute in diesem Jahr mit deutlich mehr als 60 Millionen Euro Umsatz im Segment Partnervermittlung, der durchschnittliche Erlös pro Nutzer liegt nach diesen Berechnungen bei 61,93 Euro.
Ob sich dabei tatsächlich alle elf Minuten ein Single verliebt, so wie es mit Parship einer der ganz Großen in der Branche in seiner Werbung behauptet, das wird sich kaum seriös errechnen lassen. Seriöses Rechnen an anderer Stelle fordert aber manch ein ehemaliger Kunde des Portals. Von dem zum Pro-Sieben-Konzern gehörenden Kupplern fühlen sich viele Ex-Kunden ziemlich ausgenommen. Es geht um all jene, die innerhalb der Widerrufsfrist ihren Vertrag gelöst haben. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ihnen Hoffnung gemacht.
Geklagt hatte eine Frau, die 2018 für stolze 523,95 Euro einen Premium-Vertrag geschlossen hatte. Nach nur vier Tagen widerrief sie die Abmachung, und wollte ihr Geld zurück. Das sahen die Betreiber des Portals anders. Sie wollten der abspenstigen Kundin nur noch 130,99 Euro überweisen. Denn beide Seiten rechnen im weiteren Verlauf höchst unterschiedlich.
Dass Verbraucher bei Online-Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben, ist unstrittig. Ebenso klar ist es, dass Dienstleister einen Anspruch auf Wertersatz haben, und zwar für Leistungen, die bereits erbracht worden sind. Völlig uneins sind sich die Parteien aber, wie dieser Ersatz berechnet wird. Und das Ganze ist kein Einzelfall. Die Verbraucherzentrale in Hamburg hat auf ihrer Webseite eine lange Liste von Urteilen des dortigen Amtsgerichts veröffentlicht, bei denen es Geld zurück gegeben hat: zwischen 20 und ein paar hundert Euro.
Zwar mag die Idee nahe liegen, den Wertersatz nach einer einfachen Formel zu berechnen: Jahrespreis geteilt durch 365 mal Nutzungstage. Doch Parship rechnet anders. Das Unternehmen verspricht eine Persönlichkeitsanalyse des Kunden und eine darauf abgestimmte, bestimmte Anzahl an Kontakten während der gesamten Vertragslaufzeit. Ein Großteil dieser Kontakte kann schon in den ersten Tagen zustande kommen, daraus folgt nach Rechnung der Herzenszusammenführer ein Wertersatz von bis zu 75 Prozent der Jahresgebühr. Der EuGH hat sich nun auf die Seite der Hamburger Amtsrichter geschlagen, der Wertersatz möge doch bitte nach zeitlichen Kriterien abgerechnet werden. Die Stiftung Warentest weist auf ihrer Webseite derweil darauf hin, dass auch andere Unternehmen in der Vergangenheit so ähnlich abgerechnet hätten wie Parship – und dass das Hamburger Unternehmen beim letzten Single-Börsen- Test hervorragend abgeschnitten habe.