Pflicht zum Schneeräumen Die Wahrheit über die Bußgelder

Der Schnee muss weg – und das schon ziemlich zeitig. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Anwohner, die nicht den Schnee wegräumen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Das Vorgehen der Gemeinden im Land ähnelt sich – aber es gibt eine große Ausnahme.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Der Winter ist noch nicht vorbei. Zur Freude vieler Kinder, die noch einmal Schneemänner bauen oder Schlitten fahren können. Zum Leidwesen aller Laternenparker, deren Tag nun wieder mit dem Freikratzen des Autos beginnt. Und zum Missvergnügen all jener, die erst einmal den Weg um ihr Grundstück herum freischippen müssen.

 

Die Regeln ähneln sich im Land

Praktisch jede Gemeinde im Land hat die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege auf die Anlieger übertragen. Die Regeln dafür sind von Ort zu Ort unterschiedlich, die wichtigsten Punkte ähneln sich allerdings überall. Morgens zwischen sechs und sieben muss der Weg geräumt sein, auch an Sonn- und Feiertagen. Da gibt es aber oft ein bis zwei Stunden Kulanz. Die Satzungen von vielen Kommunen sehen Bußgelder von mehreren Tausend Euro vor, wenn das nicht geschieht – auch ohne dass sich jemand auf dem nicht geräumten Weg verletzt. Eine Recherche unserer Zeitung bringt allerdings an den Tag: In den meisten Fällen reicht die Androhung aus, zur Kasse gebeten zu werden, um die Schippe in die Hand zu nehmen. Bußgelder gibt es im Südwesten kaum – mit einer Ausnahme.

Erst wird das Gespräch gesucht

Das Vorgehen der Städte und Gemeinden ist dabei ziemlich identisch. Kommt es zu Beanstandungen, wird zunächst einmal das Gespräch mit den Betroffenen gesucht. Ganz egal, ob der städtische Ordnungsdienst einen Verstoß festgestellt hat oder ob der böse Nachbar petzt – was die Regel bei den Beschwerden ist. „Normalerweise wird dem Hinweis auf die Räumpflicht nachgekommen“, heißt es zum Beispiel aus Ludwigsburg. Aus Heilbronn wird berichtet, dass das Ordnungsamt zunächst das Gespräch mit den Anwohnern sucht, „damit haben wir gute Erfahrungen gemacht“. Aus Aalen werden „vereinzelte Verstöße gegen die Räumpflicht“ gemeldet, daraufhin gebe es von der Stadt jedoch eine schriftliche Aufforderung. Das reicht: Alle drei Städte haben in den letzten Jahren keine Bußgelder wegen nicht geschippter Gehwege verhängt.

Bei Vorsatz kostet es das Doppelte

Das gilt auch für viele andere Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern. Egal, ob Sindelfingen, Göppingen oder Konstanz: Bußgelder sind nicht bekannt. Auch die Landeshauptstadt, Waiblingen oder Pforzheim haben nichts dergleichen in ihren Akten. In Offenburg gehen die Erinnerungen fünf Jahre zurück, in Freiburg sogar zehn. Das Ergebnis ist identisch: keine Bußgelder. In Ulm erinnert sich der Sachbearbeiter an einen einzigen Fall in den letzten Jahren, das habe den Schippverweigerer 100 Euro gekostet. Ravensburg hat im Jahr 2021 drei Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Aber es geht auch anders. Spitzenreiter in Sachen Bußgelder ist Villingen-Schwenningen. Nach eigenen Angaben geht die Stadtverwaltung auch hier zunächst auf die Bürger zu und versucht sie von der Notwendigkeit der Räumpflicht zu überzeugen. Nur bei „hartnäckigen Verstößen“ werde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. In den „letzten Jahren“ seien dies 51-mal geschehen, heißt es vonseiten der Stadt. Der Bußgeldbescheid wurde über 60 Euro ausgestellt, bei Vorsatz war die doppelte Summe fällig.

Abwesenheit schützt nicht vor der Räumpflicht

Doch auch wenn die meisten Städte im Land bei den Bußgeldern zurückhaltend agieren: Teuer kann es trotzdem werden, wenn die Räumpflicht nicht erfüllt wird. Verletzt sich ein Fußgänger auf der nicht geschippten Straße, können Schmerzensgeld und Schadenersatz auf die Bewohner des Grundstückes zukommen. Grundsätzlich ist dort der Eigentümer verpflichtet, den Schnee zu räumen, durch den Mietvertrag kann das aber auf den Mieter delegiert werden. Arbeit oder Krankheit schützen vor der Räumpflicht übrigens nicht: Auch wer den ganzen Tag im warmen Büro sitzt oder mit Fieber im Bett liegt, muss sich kümmern. Zur Not muss eine Vertretung oder ein professioneller Winterdienst her. Und das nicht nur am Morgen. Schneit es tagsüber weiter, so muss auch dann wieder geräumt werden, wenn der Schneefall endet.

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