Bundesweiter Marktführer bei den Swap-Geschäften war jedoch mit weitem Abstand die Deutsche Bank, die auch der Stadt Pforzheim im Jahr 2004 Hilfe beim Umgang mit den Schulden anbot. Swaps gelten in der Finanzbranche keineswegs als unseriös. Für Kommunen sind sie nach der allerdings unverbindlichen Muster-Dienstanweisung des Deutschen Städtetags, die erst Mitte 2015 noch einmal überarbeitet worden ist, grundsätzlich zulässig , wenn es sich um Optimierungsgeschäfte zur Minderung der Zinsbelastung handelt. Gleiches gilt für Geschäfte, mit denen sich eine Kommune gegen Zinsänderungsrisiken absichert. Den Rahmen hat im Grundsatz bereits die sogenannte Derivateverordnung des baden-württembergischen Innenministeriums aus dem Jahr 1998 abgesteckt. Unmissverständlich steht dort, dass „die Kommunen das allgemeine Spekulationsverbot zu beachten“ hätten. Der entscheidende Satz zu den Swapgeschäften lautet: „Basis der Zinsgeschäfte muss … ein vorhandenes konkretes Kreditgeschäft sein.“

 

Die Swaps sind lediglich eine Wette

Dieses Kreditgeschäft gibt es aber bei den „Spread Ladder Swaps“ nicht. „Es ist eine Wette auf die Zinsstrukturkurve“, lautet die Definition von Hans-Peter Burghof, Banken-Professor an der Uni Hohenheim. Die Kommune wettet mit der Bank, dass der Abstand zwischen kurzfristigen und langfristigen Zinsen während der Laufzeit des Geschäfts zunimmt. Ein eindeutiges volkswirtschaftliches Modell für solch eine Veränderung gibt es nicht. Nach Ansicht der meisten Ökonomen deutet ein zunehmender Zinsabstand auf eine wirtschaftliche Belebung hin. In dem Fall hätte die Kommune gewonnen. Schrumpft dieser Abstand jedoch, dann hat sie den Kürzeren gezogen. Wird die Zinsstruktur sogar invers, sinkt also der langfristige Zins unter den kurzfristigen, dann türmt sich ein Verlustrisiko auf, das theoretisch unbegrenzt ist. Im Jahr 2006 war dies zum Beispiel der Fall. Eine inverse Zinsstruktur kann auf eine nahende Rezession hindeuten.

Dass die Kommunen spekuliert haben, obwohl sie es nicht hätten tun dürfen, hat die Landespolitik auf den Plan gerufen. Das Bundesland Sachsen hat deshalb die Notbremse gezogen und den Kommunen Spekulationsgeschäfte per Gesetz untersagt. Gleichwohl abgeschlossene Geschäfte sind danach nichtig. Aus der Sicht der Anwaltskanzlei Rössner ist das der richtige Weg, denn „durch die Rechtsfolge der Nichtigkeit liegt das Risiko beim Abschluss spekulativer Geschäfte ausschließlich auf Seiten derer, die Produkte strukturieren“ – also bei den Banken. Die Anbieter könnten dann nicht mehr argumentieren, dass sie in den Beratungen auf alle Risiken hingewiesen hätten. Hierauf hat auch die FDP in Baden-Württemberg mit einem Gesetzentwurf abgezielt, der aber im November 2015 im Innenausschuss abgelehnt und beerdigt wurde. Die schwarz-grüne Landesregierung in Hessen hat in einem Gesetz zur Änderung zahlreicher kommunalrechtlicher Vorschriften, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist, den Kommunen Spekulationsgeschäfte ausdrücklich verboten; von Nichtigkeit ist allerdings keine Rede.