Bei einer Festnahme im Rems-Murr-Kreis feuert ein Polizist zwei Schüsse ab, um seine Kollegen herbeizurufen. Doch wann darf ein Beamter seine Waffe einsetzen? Wir haben im Polizeigesetz von Baden-Württemberg nachgesehen.

Rems-Murr: Phillip Weingand (wei)

Backnang - Bei einem Polizei-Großeinsatz in Backnang (Rems-Murr-Kreis) hat am Dienstagmorgen ein Polizist zweimal in die Luft geschossen. Laut dem Polizeisprecher Ronald Krötz handelte es sich um sogenannte Signalschüsse, die auch Alarmschüsse genannt werden. Auch wenn die Projektile aus der Dienstwaffe irgendwo herunterfallen müssen: Solche Schüsse gelten nicht als Schusswaffengebrauch im Sinne des Polizeigesetzes.

 

„So ein Schuss wird abgegeben, wenn ein Polizist Täterkontakt hat. Er signalisiert den anderen Kollegen seine Position“, erklärt Krötz. Ein Signalschuss sei nur dann möglich, wenn er „gefahrlos“ abgefeuert werden könne. Der Schuss könne manchmal wertvolle Sekunden sparen – zum Beispiel, wenn der Funkverkehr gerade durch andere Funksprüche belegt sei.

Schon vor zwei Jahren hatte ein Polizist in Schwaikheim einen solchen Signalschuss abgefeuert. Damals brodelte die Gerüchteküche im Ort und in sozialen Netzwerken heftig, sogar von einem Todesopfer war fälschlicherweise die Rede.

Als Drohung sollte ein Warnschuss abgefeuert werden

Vom Signalschuss zu unterscheiden ist der Warnschuss. Einen solchen sollte ein Polizist abfeuern, bevor er seine Waffe gegen einen Menschen einsetzt. Denn „unmittelbarer Zwang“ ist laut dem baden-württembergische Polizeigesetz vorher anzudrohen, zumindest „soweit es die Umstände zulassen“. Als solche Drohung gilt auch ein Warnschuss.

Mildere Hilfsmittel haben Vorrang vor der Pistole

Das Gesetz legt fest, dass Polizisten ihre Waffe gegen Menschen einsetzen dürfen, um zum Beispiel das eigene oder ein fremdes Leben zu retten, ein Verbrechen zu verhindern oder um die Flucht eines Verbrechers zu vereiteln. Sollten in den letzteren beiden Fällen andere, mildere Hilfsmittel (etwa Pfefferspray oder ein Schlagstock) Erfolg versprechen, müssen diese allerdings vorher ausgereizt worden sein.

Gezielter tödlicher Schuss bleibt das letzte Mittel

Das Gesetz unterscheidet zwischen Schüssen auf Gegenstände und auf Menschen. „Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann“, heißt es im Juristendeutsch. Kann beispielsweise ein Fluchtwagen durch Schüsse auf die Reifen gestoppt werden, darf die Polizei nicht gleich auf den Fahrer schießen.

Einen Schuss, der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird“, dürfen Polizisten nur als letztes Mittel abfeuern, um eine Lebensgefahr oder schwere Verletzungen abzuwenden.