Mannheimer Richter bestätigen das Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgericht. Der Polizist hatte Beihilfe zu verbotener Prostitution geleistet.

Stuttgart - Ein Beamter der Bundespolizei, der beim Grenzschutzpräsidium Süd beschäftigt war und im Jahr 2007 vom Landgericht Stuttgart wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ist zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Dies hat der für das Disziplinarrecht zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim entschieden und die Berufung des Betroffenen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart damit zurückgewiesen.

 

Dem Urteil des Landgerichts zufolge hat der Beamte, der schon Mitte 2002 wegen einschlägiger Vorwürfe des Dienstes enthoben worden war, in sechs Fällen Beihilfe zur Ausübung der Prostitution geleistet und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, stellten die Mannheimer Richter fest. Bereits dies rechtfertige die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit den Erwartungen an einen Polizeibeamten sei es nicht zu vereinbaren, dass er sich „aktiv durch Förderung der Prostitution im Rotlichtmilieu betätige“.

Dazu komme, dass der Beamte weitere Pflichtverstöße begangen habe. So habe er vertrauliche Dienstdokumente ihm privat bekannter Personen daheim aufgewahrt und – ohne Nebentätigkeitsgenehmigung – einen Vertrag zur Mitwirkung in einem Pornofilm geschlossen. Grund für ein „Restvertrauen“ in ihn gebe es nicht. Vielmehr sei der Kläger uneinsichtig und bagatellisiere die Verstöße. Auch bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei daher eine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich. (Az. DB 13 S 2533/11) joe