Sexuelle Handlungen im Keller Urteil in Böblingen: Professor muss wegen Kindesmissbrauchs in Haft

Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt unter Bewährung. Foto: imago/photothek

Ein Professor ist mit einem 13-Jährigen aus dem Kreis Böblingen intim geworden. Dafür muss er nun zwei Jahre und fünf Monate in Haft.

Böblingen : Ulrich Stolte (uls)

Auch der zweite Tag des Prozesses am Böblinger Amtsgerichts gegen einen emeritierten Professor wegen sexuellem Missbrauchs eines Kindes verlief weitgehend nichtöffentlich. Öffentlich war eine Erklärung des Angeklagten gleich zu Beginn der Verhandlung am Dienstag. Der homosexuelle Professor räumte in dieser Erklärung ein, über eine einschlägige Internetseite den Kontakt zu dem 13-jährigen Jungen aus einer Gemeinde im Kreis Böblingen gesucht zu haben.

 

Was Handydaten und Chatprotokolle verraten

Der Professor ließ verlauten, er sei davon ausgegangen, der Junge sei kein Kind mehr mit 13 Jahren, sondern ein Jugendlicher mit 14 Jahren gewesen. Es sei jedoch nicht zum Oralsex gekommen, wie in der Anklageschrift steht, sondern lediglich zu sexuellen Berührungen.

Große Teile der Verhandlung waren nichtöffentich. Foto: Stefanie Schlecht

Welcher Art der Kontakt war, konnte das Gericht nicht mehr zweifelsfrei aufklären, wie er zustande kam schon, weil die Handydaten und Chatprotokolle bei den Ermittlungen von der Polizei ausgewertet worden waren. Am 9. Mai des vergangenen Jahres war es zum Chat mit dem Professor und dem Kind gekommen. Der Junge teilte dem Professor mit, er gehe erst in die siebte Klasse, trotzdem verabredeten sich die beiden, worauf der Professor abends in eine Gemeinde im Kreis Böblingen fuhr, um den Minderjährigen zu treffen.

Seiner Mutter gegenüber behauptete der 13-Jährige, er müsse im Fahrradkeller seine Kopfhörer holen. Er verließ die Wohnung und ging in den Keller des Mietshauses, wo es zum sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten kam. Währenddessen wurde die Mutter misstrauisch und ging selbst nach unten, um nach ihrem Sohn zu sehen. Dabei begegnete sie dem Angeklagten kurz, den sie allerdings für einen Pizza-Boten hielt.

Auch ein Disziplinar-Verfahren ist anhängig

In die Wohnung zurückgekehrt, begann die Mutter ihren Sohn auszufragen und Stück für Stück berichtete er von dem Ereignis, weil er nicht wollte, „dass der Typ Ärger bekommt“, sagte der Minderjährige.

Die Mutter schaltete die Polizei ein, die wenig später die Wohnung des Professors durchsuchte. Sie fand einen Mann vor, der sehr aufgeregt war und um „seine Pension“ fürchtete. Zu Recht, denn der Angeklagte ist wegen des Besitzes von Kinderpornografie vorbestraft und stand bei der neuerlichen Tat unter Bewährung. Schon wegen dieses ersten Verfahrens kam es zu einem Disziplinar-Verfahren, das dem Professor seine Pension kosten könnte, worauf sich seine Bezüge von 3800 Euro monatlich auf 2200 Euro monatlich kürzen könnten.

„Ich bin nicht therapieresistent“

Am Dienstag bot der Professor dem geschädigten Kind 7500 Euro an und sprach vom „ehrlichen Willen“, das erlittene Unrecht wieder gut zu machen. „Ich bin nicht therapieresistent“, sagte der Mann, im Gegenteil, er habe einen Kontakt mit einem Therapeuten gesucht, aber seine Taten nicht ausreichend reflektiert und sich neuerlich „vom Eros hinreißen“ lassen.

Der Professor erklärte, er habe den neuerlichen sexuellen Kontakt gesucht, weil das erste Urteil gegen ihn noch nicht rechtskräftig gewesen sei.

Zwei Jahre und fünf Monate Gefängnis

In seiner Erklärung äußerte er sich allerdings nicht zu einem Vorwurf, der ebenfalls in der Anklageschrift gestanden hatte: Auf seinen elektronischen Medien fand die Polizei knapp unter hundert kinderpornografische und jugendpornografische Schriften, dazu ein gedrucktes Magazin, das ebenfalls die Bedürfnisse von Päderasten befriedigt, auch wenn auf dem Umschlag versichert wird, alle Abgebildeten seien über 18 Jahre alt. Nicht nur Sex mit Minderjährigen, auch der Besitz solcher Bilder wird vom Gesetzgeber hart bestraft.

Das Schöffengericht verurteilte den Mann schließlich wegen einfachen sexuellen Missbrauch eines Kindes und des Besitzes von Kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten.

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