Dem ältesten Gewerbe der Welt gingen 2018 in Deutschland fast 33 000 Menschen offiziell nach. Die meisten von ihnen stammen aus dem Ausland, vor allem aus Rumänien.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Wiesbaden - Rund 32 800 Menschen gehen in Deutschland offiziell der Prostitution nach. So viele waren Ende 2018 bei den Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz gemeldet, wie das Statistische Bundesamt am Dienstag in Wiesbaden mitteilte. Der Großteil der Prostituierten (76 Prozent) war zwischen 21 und 44 Jahre alt, sechs Prozent waren zwischen 18 und 20 Jahren alt.

 

Mehr als ein Drittel der Frauen kommt aus Rumänien

Nur knapp ein Fünftel derjenigen, die dem ältesten Gewerbe der Welt nachgehen, besaßen den Angaben zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit, mehr als 26 600 Prostituierte stammten aus dem Ausland. Dabei war der Anteil der Prostituierten aus Südosteuropa besonders hoch: Mehr als ein Drittel aller angemeldeten Prostituierten kam aus Rumänien, während ein Zehntel die bulgarische Staatsbürgerschaft hatte.

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Gesetz soll Prostituierte schützen

Wie das Statistische Bundesamt weiter berichtete, bekamen rund 1600 Gewerbe eine erteilte oder eine vorläufige Erlaubnis. In 96 Prozent der Fälle handelte es sich dabei um Bordelle oder andere Prostitutionsstätten. Insgesamt 70 Erlaubnisse gab es für Prostitutionsvermittlungen und -veranstaltungen.

Die veröffentlichten Daten haben nach Angaben der Behörde allerdings eingeschränkte Aussagekraft: Seit 2017 gilt in Deutschland das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das unter anderem eine Anmeldepflicht vorsieht. Die Statistik basiert nach Angaben des Bundesamtes teils auf noch im Aufbau befindlichen Verwaltungsstrukturen. Das schränke die Aussagekraft der Daten ein.

Kondompflicht ist festgeschrieben

Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ verpflichtet Prostituierte unter anderem, ihre Tätigkeit anzumelden, eine jährliche Gesundheitsberatung wahrzunehmen und Behörden den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren. Die Kondompflicht ist festgeschrieben und Kommunen können Auflagen erteilen und einzelnen Mitarbeitern die Tätigkeit verbieten.

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In den Paragrafen 32 und 33 des ProstSchG heißt es zur Kondompflicht:

§ 32: (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen . . .

§ 33: (3) Die Ordnungswidrigkeit kann . . . mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro . . . geahndet werden.“