Ein Investor darf ein Haus an der B 14 nicht ausbauen, in dem bereits Prostituierte arbeiten. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Ungeklärt bleibt die Frage, ob das bestehende Etablissement geschlossen werden muss.

Regio Desk: Oliver im Masche (che)

Stuttgart - Bereits seit fast drei Jahren führt ein Investor am Neckartor in einem Mehrfamilienhaus einen bordellartigen Betrieb, in dem mehrere Frauen ihrem Gewerbe nachgehen. Nun hatten die Gebäudeeigentümer gehofft, das ganze Haus in ein großes sogenanntes Laufhaus – ähnlich dem Dreifarbenhaus in der Innenstadt – umwandeln zu dürfen. Die übrigen bisherigen Wohnungen sollten dafür aufgegeben und in Zimmer aufgeteilt werden, in denen Prostituierte sich einmieten und ihre Kunden empfangen.

 

Nun hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Investoren einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Richter untersagten den Eigentümern die Erweiterung zu einem Laufhaus.

Ein zweijähriger Rechtsstreit endet vorläufig

Mit der Entscheidung am Dienstag endet ein mehr als zweijähriger Rechtsstreit zwischen den Investoren und der Stadt Stuttgart. Die Rechtslage ist kompliziert: Bereits im Dezember 2010 hatten die Hauseigentümer bei der Kommune angefragt, ob eine Nutzungsänderung möglich sei. Man wolle die Wohnungen aufgeben und in ihnen elf Zimmer an Prostituierte vermieten und in einer Einheit Wohnungsprostitution ermöglichen.

Dies lehnten die Stadt und später das Regierungspräsidium Stuttgart aber mit Verweis auf den Bebauungsplan ab. Denn das Gebäude stehe am Neckartor in einem Gebiet, in dem die Vergnügungsstättensatzung der Kommune ein Bordell oder einen bordellartigen Betrieb verbiete.Der Anwalt der Kläger hatte hingegen argumentiert, dass diese Satzung nicht für das Grundstück gelte, auf dem das Haus steht. Für dieses Areal sei der Bebauungsplan Neckar-/Hauffstraße ausschlaggebend. Dieser sehe für das Gebäudegrundstück die Möglichkeit vor, eine Verkehrsfläche anzulegen. Und für ein nicht bebaufähiges Areal gelte generell keine Vergnügungsstättensatzung. Somit sei am Neckartor ein Bordell erlaubt, so der Anwalt im Umkehrschluss in seiner Klage.

Hinzu komme, dass es in der Nachbarschaft des Hauses bereits vier weitere Bordelle gebe, die die Stadt dulde. Und wegen des Gleichheitsgrundsatzes müsse seinen Mandanten das Laufhaus am Neckartor erlaubt werden. Die Stadt bestätigt zwar, dass es diese Etablissements gibt, doch auch diese seien nicht genehmigt.

In der Nachbarschaft gibt es bereits Bordelle

Nun haben die Richter die Klage der Investoren abgewiesen, ihren bordellartigen Betrieb zu erweitern. Eine schriftliche Begründung wird in den nächsten Wochen nachgereicht. Das Urteil gilt nicht für die bereits angebotene Prostitution in dem Gebäude. Die Stadt ist allerdings der Ansicht, dass das Etablissement prinzipiell nichts am Neckartor verloren hat. Eine sogenannte Nutzungsuntersagung liegt für den Betrieb bereits vor. Derzeit liegt der Fall beim Regierungspräsidium als übergeordneter Behörde. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass auch diese Streitfrage vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden muss. Bis dahin duldet die Stadt das bestehende Etablissement. Denn um den Betrieb unverzüglich zu unterbinden, müsste die Kommune nachweisen, dass eine akute Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und der Besucher vorliegt.

Die Gewinne in der Branche sind enorm

Mit Bebauungsplänen und Vergnügungsstättenverordnungen versucht die Stadt im Bereich der Prostitution, ein ungebremstes Wachstum zu verhindern. Doch sind die Gewinne in der Branche enorm. Daher nutzen Investoren und Prostituierte jede rechtliche Möglichkeit, ein Aus für Etablissements zu verhindern. Damit ziehen sich Rechtsstreitigkeiten oftmals über mehrere Jahre hin. Laut der Stadt laufen zurzeit mehrere solcher Verfahren.

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