Prozess um getöteten Polizisten Bundesanwältin: Mord an Rouven Laur „verachtenswert“
Bundesanwältin Verena Bauer fordert im Verfahren gegen den mutmaßlichen Mannheimer Polizistenmörder lebenslange Haft für den Angeklagten.
Bundesanwältin Verena Bauer fordert im Verfahren gegen den mutmaßlichen Mannheimer Polizistenmörder lebenslange Haft für den Angeklagten.
Lebenslängliche Haft, die Festellung der besonderen Schwere der Schuld, aber keine anschließende Sicherungsverwahrung für den angeklagten Sulaiman A. fordern die beiden Vertreterinnen des Generalbundesanwalts im Verfahren um den ermordeten Polizeihauptkommissar Rouven Laur. A. soll den 29 Jahre alten Schutzmann bei einem Messerangriff auf dem Mannheimer Marktplatz am 31. Mai vergangenen Jahres so schwer verletzt haben, dass dieser zwei Tage später verstarb.
Nach der Beweisaufnahme an 30 Prozesstagen vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht sieht Oberstaatsanwältin Verena Bauer es als erwiesen an, dass A. mit einem „vorbehaltlosen Tatentschluss“ vorgegangen sei. Ein 24 Sekunden dauerndes, „hochdynamisches Tatgeschehen“, in dem er den „höchstmöglichen Schaden“ angerichtet habe. Mindestens zwei Opfer, Rouven Laur und den Frontmann des islamkritischen Vereins Pax Europa, Michael Stürzenberger, habe er „heimtückisch angegriffen“, ihre „Arg- und Wehrlosigkeit“ ausgenutzt. Ein „Akt von Selbstjustiz“ gegen die Islamkritiker, die der streng gläubige Muslim in „verachtenswerter Weise“ ausgeführt habe.
Die psychiatrische Begutachtung, ist Bauer überzeugt, habe keine Beweise oder Indizien dafür ergeben, dass der aus dem westafghanischen Herat stammende Sulaiman A. eingeschränkt handlungs- und damit auch schuldfähig ist. „Es liegt keine hirnorganische Störung und auch keine seelische Störung vor.“ Sie halte für die heimtückische Bluttat aus niederen Beweggründen die von ihr geforderte Freiheitsstrafe für angemessen. Dass die Strafe vor ihrer vollständigen Verbüßung ausgesetzt werde, halte sie vor dem Hintergrund der besonderen Schwere der Schuld für nicht angemessen.
Die Anklägerin sieht allerdings keine Möglichkeit, anzuordnen, A. über die Haftstrafe selbst mit einer Sicherungsverwahrung wegzusperren. Der psychiatrische Sachverständige hatte in seinem Gutachten keine klare Stellung bezogen, ob bei dem mutmaßlichen Täter Sulaiman A. der Hang vorliegt, schwere Straftaten zu begehen. Richter müssen zwingend, so entschieden es Bundesverfassungsgericht und -gerichtshof, bewerten, ob bei einem Angeklagten permanent ein innerer Zustand vorliegt, aus dem er immer wieder schwere Straftaten begeht. Zudem müssen sie vorhersagen, ob der Täter auch nach einer Haftstrafe gefährlich sein könnte. Im Urteil können Richter die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sie zum Ergebnis, dass beides vorliegt: Der Verurteilte wird dann noch in einer geschlossenen Einrichtung festgehalten, wenn er seine Haftstrafe verbüßt hat. Diese präventive Schutzmaßnahme soll die Gesellschaft vor besonders gefährlichen Tätern schützen.