Der Oberndorfer Waffenhersteller Heckler & Koch wurde an der illegalen Kriegswaffenausfuhr nach Mexiko offenbar nicht wirksam gehindert. Der Prozess vor dem Stuttgarter Landgericht wirft ein Schlaglicht auf die Rolle der beteiligten Ministerien.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Der Prozess gegen fünf einst verantwortliche Mitarbeiter von Heckler & Koch wegen illegaler Kriegswaffenexporte nach Mexiko konzentriert sich zunehmend auf die Frage, inwieweit Bundesbehörden dabei tätige Mithilfe geleistet haben. Dafür gibt es neue Hinweise, nachdem am Dienstag ein Ministerialrat des Bundeswirtschaftsministeriums vor dem Stuttgarter Landgericht ausgesagt hat.

 

Der Mann war in den fraglichen Jahren 2006 bis 2010 zunächst zuständiger Referent und dann Leiter des Referats, das über die Waffendeals zu entscheiden hatte. Heute leitet er das Referat „Geheimschutz in der Wirtschaft“. Die Exportanträge von Heckler & Koch sind ihm „aus unterschiedlichen Perspektiven sehr gut bekannt“. Auch habe er sich damals regelmäßig mit zwei der angeklagten früheren Ausfuhrverantwortlichen getroffen. Generell habe sein Ministerium ein Interesse daran gehabt, dass Heckler & Koch als wichtiger Waffenhersteller und Bundeswehr-Lieferant „überleben kann“.

Hat das Wirtschaftsministerium die Anträge nur abgestempelt?

Generell läuft es so: Wenn auch das Auswärtige Amt und das Verteidigungsministerium einem Exportantrag zugestimmt haben, erteilt das Wirtschaftsministerium die Genehmigung. Weichen ihre Haltungen ab, wird der Fall im ressortübergreifenden Vorbereitungsausschuss des Bundessicherheitsrates behandelt. Somit wurde auch über die Anträge für Mexiko-Ausfuhren mehrfach „politisch entschieden“.

Schon in den 90er Jahren seien Waffen aus Oberndorf in „No-go-Ländern“ Mexikos aufgetaucht – in Bundesstaaten wie Chiapas, wohin deutsche Rüstungsgüter nicht gelangen sollen. Dass es dort Probleme mit Menschenrechten und Gewalt gibt, habe sich „sogar im Wirtschaftsministerium herumgesprochen“, sagt der Ministerialrat. Aber „Einzelbewertungen sind nicht unsere Baustelle gewesen“. Ausschlaggebend waren somit die Voten des Auswärtigen Amtes, das dem Wirtschaftsministerium vorenthalten habe, „aufgrund welcher Wertungen einzelne Bundesstaaten als nicht genehmigungsfähig eingestuft wurden“. Hat das Wirtschaftsministerium die Anträge also einfach nur abgestempelt?

Mangelhafte Genehmigungsurkunden

Heckler & Koch hat Endverbleibserklärungen beschafft, in denen die mexikanische Beschaffungsstelle versicherte, Waffen nicht in die Unruheregionen weiterzuleiten. Dennoch gab es zuweilen Probleme mit den Ministerien. Wurden bei der dann notwendigen Wiedervorlage gezielt „böse“ durch „gute“ Bundesstaaten ausgetauscht? Daran könne er sich nicht entsinnen, sagt der 59-jährige Bonner und verweist auf „direkte Kontakte vom Auswärtigen Amt zu Heckler & Koch“. „Im Nachhinein ist man immer schlauer, aber es kam einem nicht völlig absurd vor, dass uns neue Papiere in relativ kurzer Zeit vorgelegt wurden.“

Und noch etwas: Gegenüber den Mexikanern wurde nicht genau definiert, wohin sie die Waffen liefern dürfen. Den zwingenden Verbleib in bestimmten Bundesstaaten „hätten wir besser in die Genehmigungsurkunden reinschreiben sollen“, sagt der Ministerialrat. Man habe gedacht, durch die Bezugnahme auf den Antrag von Heckler & Koch sei „der Endverbleib umfasst“. Nach seinen Worten wurde bisher bei nur einem Land neben Mexiko – Indien nämlich – eine „Binnendifferenzierung“ von Waffenlieferungen vorgenommen, also die Ausfuhrerlaubnis auf einige Empfänger begrenzt.

Keine Kontrolle des möglichen Missbrauchs

Eine Missbrauchskontrolle gab es nicht. „Wenn der Vertragspartner den Auflagen nicht nachkommt, ist relativ schnell Ende der Fahnenstange“, sagt der Mann. Sobald die Waffen ausgeliefert seien, könne der Endverbleib nicht kontrolliert werden – „selbst wenn man Purzelbäume schlägt“. Mittlerweile habe es in zwei anderen Staaten schon nachträgliche Inspektionen gegeben, bei denen deutsche Beamte vor Ort die Einhaltung der Endverbleibszusagen geprüft hätten. Dieser Eingriff in die staatliche Souveränität funktioniere aber nur dort, wo das Empfangsland dazu bereit ist.