Bei vielen Bäckern in Baden-Württemberg können an Sonntag Brötchen und Backwaren so lange wie an jedem anderen Wochentag gekauft werden. Doch das ist womöglich nicht legal. Ein Gericht soll entscheiden, ob es so bleibt.

München - Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Brötchen verkaufen? Und welche? Nur die trockene Backware oder mit einer Scheibe Wurst darauf? Über diese Fragen entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat auf Unterlassung gegen eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München geklagt, die an einem Sonntag im Jahr 2016 und am Pfingstmontag 2017 illegal Semmeln verkauft haben soll.

 

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes - das in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Niedersachsen gilt, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezeln verkaufen. Betreiben sie zusätzlich ein Café, dürfen sie „zubereitete Speisen“ allerdings auch länger verkaufen. Vor Gericht geht es also darum, ob es sich bei einer trockenen Brezel um eine zubereitete Speise handelt oder nicht.

Das Münchner OLG hat bereits angedeutet, im Falle eines Urteils eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuzulassen. Spätestens dann hätte ein Urteil bundesweite Bedeutung.