Psychiatrie in Baden-Württemberg Parallelen zum Fall Mollath

Eine Richtervereinigung alarmiert den baden-württembergischen Minister Stickelberger. Er will die fragwürdigen Fälle von zwangsweiser Unterbringung von Straftätern in der Psychiatrie prüfen und fordert Hinweise von den Richtern.
Stuttgart - Auch in Baden-Württemberg soll es Menschen geben, die ebenso wie im bayerischen Fall Gustl Mollath unter rechtlich fragwürdigen Umständen zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht sind. Darauf hat die Neue Richtervereinigung (NRV) jetzt in einem Brief an Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) hingewiesen. Der NRV-Landesvorsitzende Johann Bader schreibt darin, ihm lägen Informationen über Fälle vor, „die in ihrer Tragik und rechtlichen Bedenklichkeit mit dem Fall Mollath . . . vergleichbar sind“. Dies gelte „hinsichtlich der Anordnung und der Dauer der Unterbringung“ nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (siehe „Gesetzliche Regelung“). Zugleich appelliert Bader an den Minister, das Land solle sich über den Bundesrat für eine „grundlegende Revision“ dieser Regelung einsetzen.
Als Reaktion auf das Schreiben wird Stickelberger die Neue Richtervereinigung nun bitten, „Fälle angeblich rechtlich bedenklicher Unterbringungen konkret zu benennen“. Dies sagte eine Sprecherin des Ministers der StZ. Falls die NRV die Fälle nicht den für eine mögliche Abhilfe zuständigen Gerichten vorlegen wolle, solle sie diese „ihm gegenüber mitteilen“. Der Minister werde sie an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleiten, damit diese gegebenenfalls „eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen“ könnten. „Solange die angeblichen Missstände nicht konkret benannt sind, kann auch nicht geprüft werden, ob solche bestehen, ob es sich gegebenenfalls um fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall handelt oder ob sie Anlass geben, die rechtlichen Grundlagen zu ändern“, sagte die Sprecherin.
Schwierige Abwägung bei Unterbringung in Psychiatrie
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient laut Ministerium dem Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit rechtswidrige Taten begangen haben und von denen in Zukunft erhebliche Taten drohen. Sie erfordere stets „eine schwierige Abwägung im Einzelfall“ zwischen den Freiheitsrechten des Einzelnen und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dabei müssten die begangenen Taten, die zu erwartenden Taten und der Grad der Gefahr bewertet werden.
Über die Anordnung der Unterbringung entscheide eine Große Strafkammer am Landgericht, also ein „besonders qualifizierter Spruchkörper“. Mindestens einmal jährlich prüfe die Strafvollstreckungskammer, ob die Betroffenen weiter in der Psychiatrie bleiben müssten.
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