Wozu ist man verpflichtet, wenn der eigene Baum die Solaranlage eines Nachbarn verschattet? Foto: picture alliance/dpa
Eine Solaranlage nützt nichts, wenn das Dach verschattet ist. Beim Streit um einen hohen Baum tun sich Nachbarn aus Marbach (Kreis Ludwigsburg) vor Gericht schwer.
Wie sagte schon der große Friedrich Schiller: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Ausgerechnet in Schillers Geburtsstadt Marbach am Neckar streiten sich zwei benachbarte Ehepaare heftig darüber, ob ein hoher Baum einer geplanten Solaranlage im Weg stehen darf – oder gekürzt werden muss. Dabei fehlt es im Doppelhaus offenbar an Vertrauen: „Ich verstehe nicht diese Haltung gegen uns: Die Nachbarn wollen uns wegekeln“, sagte die entnervte Klägerin Elvira S., die gerne eine PV-Anlage errichten möchte.
Ein Lederhülsenbaum kann bis zu 30 Meter hoch werden. Foto: nh/Archiv
Wie weit die Pflicht geht, in Zeiten der Energiekrise Solaranlagen zu ermöglichen, zeigen Gerichtsurteile: Mieter dürfen gegen den Willen ihrer Vermieter Balkonkraftwerke errichten. Der Fall in Marbach ist jedoch anders geartet. „Wir möchten eine Solaranlage installieren, aber der Baum der Nachbarn verschattet unser Dach“, erzählt Elvira S., die sich ein besseres Miteinander wünscht und nicht versteht, warum die Nachbarn ihr nicht entgegenkommen.
Was aber sagt das Gericht? Ein Recht auf eine PV-Anlage im Falle einer Verschattung durch Bäume gebe es nicht, erklärte die Richterin am Amtsgericht Marbach. „Der Gesetzgeber hätte die Gesetze längst anpassen können, hat es aber nicht getan.“ Womöglich aus gutem Grund? Das blieb im Gerichtssaal ungeklärt. Tatsächlich ist im Nachbarschaftsrecht der Überwuchs eines Baumes problematisch. „Ich brauche dazu aber mehr Informationen über den Baum“, sagte die Richterin. Es sei nicht sicher, ob der so genannte Lederhülsenbaum, eine amerikanische Gleditschie, zu den Gewächsen zähle, die unter die Rückschnittpflicht fallen.
Wird das Dach für die Solaranlage überhaupt verschattet?
Ist der Baum in dem kleinen Nachbarsgarten zwölf Meter hoch oder gar 16 Meter? Bereits darüber gingen die Meinungen vor Gericht auseinander, auch weil die Gärten am Hang unterhalb der Häuser liegen. „Das Grundstück wird verschattet, nicht aber das Dach“, behauptete der Eigentümer der Gleditschie. Die Familie habe den Baum regelmäßig schneiden lassen, betonte die juristisch bewanderte Tochter und führte Rechnungen als Beleg an – wobei nicht klar war, ob der Gärtner den Baum wirklich in der Höhe beschnitten hatte. Die Tochter bot für einen Vergleich lediglich an, eine etwa vier Meter hohe Fliederhecke an der Grundstücksgrenze entfernen zu lassen. Das war Elvira S. zu wenig: „Uns kommt es doch vor allem auf den Baum an.“
Das Angebot von Elvira S., den Baum auf zehn Meter und damit in etwa auf die Traufhöhe des Doppelhauses zurückzuschneiden, schlug die Tochter nach Rücksprache mit ihren Eltern aus. „Wir wollen keinen solchen Titel“, sagte sie, denn sonst könne die andere Seite beim Vollzug juristisch Druck ausüben.
Die Richterin äußerte ein gewisses Verständnis und spielte auf den Beginn der Rückschnittperiode in Herbst und Winter an: „Sie wollen nicht, dass Ihnen jedes Mal am 1. Oktober ein Brief ins Haus flattert.“
Die Anwältin von Elvira S. ließ jedoch nicht locker. „Wenn Sie ihren Gärtner jährlich beauftragen, können Sie ihm doch sagen, dass er den Baum auf zehn Meter zurückschneiden soll.“ Ein Argument, das letztlich verfing und dazu führte, dass die beklagte Familie ein Ruhen des Verfahrens beantragte und zusagte, den Gärtner auf freiwilliger Basis mit dem Rückschnitt zu beauftragen. Sie könne ihn dann auch wegen möglicher Risiken für den Baum befragen. Der Gärtner soll nun auch früher kommen als am bisher vereinbarten Termin am 7. März. Das ist laut Richterin allein schon deshalb erforderlich, weil ein Baumrückschnitt nur vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt sei.
Gleditschien können bis zu 30 Meter hoch werden
Gleditschien können übrigens bis zu 30 Meter hoch werden. Das Pflanzen eines solchen Baumes in einem kleinen Doppelhaus-Garten „geht eigentlich gar nicht“, erklärt Konrad Will, Landschaftsplaner und Baumexperte aus Marbach. Eine Gleditschie brauche acht Meter Abstand – da ist man schnell an der Grundstücksgrenze.“ Offenbar beträgt der Abstand zu Elvira S. Grundstück nur 7,47 Meter. Gegen den Baum vorgehen kann die Klägerin aber nicht. Nach fünf Jahren sei der Anspruch auf Entfernen verjährt, erklärte die Richterin.
Das Fazit: Vielleicht können jetzt konkrete Taten ein Minimum an Vertrauen im schwierigen Nachbarschaftsverhältnis schaffen. Akzeptanz im Miteinander ist wichtig, das wusste schon Friedrich Schiller, der im Gedicht „Das gemeinsame Schicksal“ schrieb: „Siehe, wir hassen, wir streiten, es trennet uns Neigung und Meinung; aber es bleichet indes dir sich die Locke wie mir.“
Was hat Vorrang: Baum oder Solaranlage?
Ähnlicher Fall Der Fall in Marbach ist nicht der einzige, bei dem es um Verschattung von Solaranlagen durch Bäume geht. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat im Jahr 2022 die Klage eines Solarthermie-Betreibers abgewiesen, der den Rückschnitt von rund 50 Jahre alten Platanen durchsetzen wollte.
Urteil Das Verwaltungsgericht begründete das Urteil damit, dass die beiden Platanen bei einem erheblichen Rückschnitt wahrscheinlich so stark geschädigt würden, dass sie gefällt werden müssten. Der Baumschutz habe Vorrang vor einem Effizienzgewinn. Der Solaranlagenbetreiber hatte einen Verlust von 90 Prozent der Leistung wegen Verschattung angeführt.