Rechtliche Vorgaben für den SWR Der Teufel steckt im Staatsvertrag

Erwin Teufel (links) und Kurt Beck, die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, unterzeichnen Ende Mai 1997 die Staatsverträge über den neuen Südwestrundfunk. Foto: privat

Nicht nur bei der Suche nach neuer Führung, auch sonst leidet der SWR seit rund 20 Jahren unter den Vorgaben der Politik. Das komplizierte Konstrukt ist historisch bedingt.

Kultur: Tim Schleider (schl)

Stuttgart - Eine gemeinsame Rundfunkanstalt für zwei Bundesländer mit insgesamt rund 15 Millionen Einwohnern – nach außen hin haben die beiden Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit ihrem „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk“ vom 31. Mai 1997 den zweitgrößten, also machtvollen öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland geschaffen. Doch ist daraus ein wirklich effektives und entscheidungsstarkes Unternehmen entstanden? Jan Büttner, der Verwaltungschef des SWR, hat dies unlängst bestritten – just in dem Brief, mit dem er seine eigene Bewerbung um den Posten des SWR-Intendanten zurückzog: Das „Gegeneinander von Direktionen und Standorten“ habe in den vergangenen Jahren „leider stark zugenommen“. Zwanzig Jahre nach der Fusion seien die „internen Gegensätze“ immer noch nicht überwunden.“

 

Das Erbe des alten Südwestfunks

Wenn dies so ist, darf man die Schuld für solche Gegensätze aber nicht allein den Mitarbeitern auf den rund 4200 Planstellen des Senders geben. Es war und ist vor allem die Politik, die über rechtliche Vorgaben dem Sender deutliche Grenzen setzt, um sich bei aller Staatsferne zum Rundfunk größtmöglichen Einfluss zu sichern. Beispiel Senderstandorte: Um das Erbe des alten Südwestfunks zu sichern, ist gleich im Artikel 1 die dauerhafte Präsenz des SWR nicht nur in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz, sondern auch in Baden-Baden garantiert; Doppelt- und Dreifachstrukturen inklusive. Beispiel Landessender: Artikel 2 sichert als Untergliederung zwei SWR-Subanstalten, welche die Verantwortung für die jeweiligen Studios und Korrespondenten, aber auch die Landesprogramme haben. So werden die zwei Landesdirektoren quasi zu Co-Intendanten.

Beispiel Programme: Detailliert gibt Artikel 3 des Staatsvertrages vor, wie viele und welche Radio- und TV-Programme der SWR zu bieten hat, darunter etwa „ein Programm, das der Darstellung der Regionen dient und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisräumen zugeschnitten ist“. Gemeint ist SWR 4.

Detailverliebte Struktur- und Programmvorgaben

Auch der Norddeutsche und der Mitteldeutsche Rundfunk sind Mehrländeranstalten. Solch detailverliebte Struktur- und Programmvorgaben wie im Südwesten findet man aber weder im NDR- noch im MDR-Staatsvertrag. Und auch die Intendantenwahl ist dort einfacher: Die zwei Gremien Verwaltungs- und Rundfunkrat sind auch in Hamburg und Leipzig bekannt. Doch zur Wahl des Senderchefs verschränken sich die Aufgaben nicht so komplex wie in Stuttgart, sondern sind klar verteilt: Der kleinere Verwaltungsrat macht einen Personalvorschlag, der Rundfunkrat entscheidet mit Mehrheit dafür oder dagegen. Privilegien für einzelne Länderdelegierten-Gruppen gibt es nicht.

Warum es sie beim SWR gibt, ist historisch klar: Die beiden Fusions-Ministerpräsidenten Erwin Teufel (CDU) und Kurt Beck (SPD) hätten ohne Garantien für gewisse Länderschutzzonen in ihren Parlamenten keine Mehrheit für den Staatsvertrag bekommen. Oder wie es der SWR-Gründungsintendant Peter Voß jüngst in einem Interview mit der „Allgemeinen Zeitung“ in Mainz mit Blick auf die Landessender sagte: „Das war eine Art bewusster Konstruktionsfehler aus der Gründung. Ohne ihn wäre die Fusion von Südwest- und Südfunk damals nicht zustande gekommen.“ Auch der künftige SWR-Chef wird damit leben müssen – es sei denn, die Politik einigt sich auf klarere Spielregeln in einem neuen Staatsvertrag. Dafür müsste sie allerdings freiwillig auf Einfluss verzichten.

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