Die Pappe zerschlissen, der Inhalt verbeult oder zerbrochen: Wenn Pakete beschädigt ankommen, ist der Ärger groß. Wer ist verantwortlich – der Paketdienst oder Verkäufer? Ein aktuelles Urteil klärt die Rechtslage.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

München/Stuttgart - Schäden bei Paketsendungen müssen Empfänger zügig reklamieren. Wer den Schaden erst nach dem Öffnen eines Pakets entdeckt, sollte dies schnellstmöglich dem Absender oder Paketdienst melden. Das rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Einen Schaden am Paketinhalt können Empfänger bis zu sieben Tage nach Erhalt reklamieren.

 

Ärger mit dem Paketdienst: Was bei Schäden und Verlust gilt

Kommt das Paket hingegen schon offensichtlich, also äußerlich beschädigt an, sollten Empfänger sich den Schaden direkt vom Zusteller bestätigen lassen. Dafür packen sie das Paket am besten in Anwesenheit des Zustellers aus, raten die Verbraucherschützer.

Denn mit der Unterschrift bestätigt der Empfänger nicht nur den Erhalt des Pakets, sondern auch dass die Lieferung ordnungsgemäß und damit unbeschädigt übergeben wurde. Im Streitfall liege also die Beweispflicht beim Empfänger. Dann kann es schwierig werden, Erstattungsansprüche durchzusetzen.

Geht Ware auf dem Postweg verloren, müssen Kunden sie nicht bezahlen. Sie können nach Angaben der Verbraucherschützer aber auch nicht verlangen, dass der Händler die Produkte erneut schickt – wenn dieser für den Transport einen zuverlässigen Spediteur beauftragt hat.

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Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur hilft

Wer Ärger mit einem Paketdienst hat, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden. Die Schlichtungsstelle versucht, zwischen Kunden und Dienstleistern zu vermitteln, wenn es um Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen geht. Die Schlichter sind nach Angaben der Bundesnetzagentur unparteiisch. Sollte es zu keiner Lösung kommen, können Verbraucher danach noch vor Gericht ziehen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und freiwillig.

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Aus Sicht der Verbraucherschützer wäre ein verbindliches Verfahren wirkungsvoller. Sie fordern auch bessere Kundenrechte. Seit Dezember 2015 sind bei ihnen nach eigenen Angaben mehr als 40 000 Beschwerden von Verbrauchern zu Paketdienstleistungen eingegangen.

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Wer haftet bei einem beschädigten Paket?

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Köln (Urteil vom 9. September 2019, Az. 112 C 365/19) muss derjenige, der privat ein Paket an eine andere Person verschickt, für eine stabile und sichere Verpackung sorgen. Kommt der Inhalt durch unzureichende Polsterung beschädigt beim Empfänger an, haftet der Versender. Dies hat jetzt das Amtsgericht Köln entschieden.

Aktuelles Urteil des Kölner Amtsgerichts

Im konkreten Fall ging es Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice, zufolge um eine bei einer Internetauktion gekaufte gebrauchte Geldzählmaschine. Der private Verkäufer polsterte das Paket innen mit Styropor und Zeitung aus. Trotzdem kam die Maschine beschädigt an, das sie offenbar deutlich kleiner als der Karton war und auf dem Karton auch keine Warnaufschrift wie „Vorsicht zerbrechlich“ stand, wie die ERGO-Juristin erklärt.

Der Käufer forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. Dieser weigerte sich mit der Begründung, dass es sich um einen sogenannten Versendungskauf, bei dem die Transportgefahr in dem Moment auf den Käufer überginge, in dem das Paket beim Versanddienstleister abgegeben werde.

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Verkäufer muss Käufer entschädigen

Das Gericht bestätigte zwar, dass es sich hier um einen Versendungskauf (§ 447 Bürgerliches Gesetzbuch) handelt. Dennoch sei der Verkäufer durch die unzureichende Verpackung dafür verantwortlich, dass die Ware beschädigt angekommen sei. Michaela Rassat: „Er hätte das Gerät so verpacken müssen, dass es nicht in dem viel zu großen Karton herumrutschen konnte. Außerdem hätte er einen Warnhinweis außen am Paket anbringen können.“

Da der Käufer den Schaden durch Fotos dokumentieren konnte, könne er als Schadenersatz den Kaufpreis und die Versandkosten zurückverlangen.

Was bedeutet das für Käufer?

Wer privat etwas verkauft und versendet, sollte unbedingt auf eine solide Verpackung mit ausreichender Polsterung achten, rät die Expertin. Käufer blieben in solchen Fällen nicht auf ihrem Schaden sitzen, denn für ausreichende Verpackung sei nur der Verkäufer verantwortlich. „Kommt Ware beschädigt an, sollten Käufer die schadhaften Stellen des Produkts, die Verpackung und das Paket fotografieren, um Beweise zu haben.“