Misslingt ein Halloween-Streich, kann das mitunter teuer werden. Doch wann haften Eltern für die Halloween-Streiche ihrer Kinder? Wir geben einen Überblick über die Rechtslage.

Düsseldorf - Ziehen Kinder bei Dunkelheit in gruseligen Kostümen von Haustür zu Haustür und drohen „Süßes oder Saures!“ – so ist wieder Halloween. Und damit ein Abend, vor dem sich auch Versicherungen und Eltern fürchten. Denn bekommen die verkleideten Kinder keine Schokolade, sind fiese Streiche die Konsequenz. Und teils gehen diese zu weit. Da ist es sinnvoll, die Rechtslage gut zu kennen.

 

Wobei es schon gleich Entwarnung geben kann: Wer Klopapier über den Gartenzaun wirft, Senf an die Türklinke schmiert oder Fenster mit Rasierschaum verziert, hat meist nichts zu befürchten. Denn solche Missetaten lassen sich folgenlos entfernen. Landen allerdings Böller oder Feuerwerkskörper im Briefkasten, hört der Spaß auf: Denn dann sind größere Schäden am Briefkasten möglich. Im schlimmsten Fall könnten durch Funkenflug sogar Brände entstehen. Teure Folgen können den Halloween-Fans auch drohen, wenn Autoschlösser verklebt oder Hauswände beschmiert werden.

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Doch können Kinder schon verantwortlich gemacht werden, wenn die Halloween-Streiche ausarten? Die Antwort von Juristen lautet: Es kommt auf das Alter an. Kinder unter sieben Jahren sind per Gesetz sozusagen nicht deliktsfähig. Demnach können die Kinder nicht haftbar gemacht werden. Für Schäden im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Der Geschädigte kann sich aber nun an die Aufsichtspflichtigen halten – was in den meisten Fällen die Eltern sind. Sie haften, wenn die Streiche der Kinder aus dem Ruder gelaufen sind.

Zunächst gibt es eine Schuldvermutung – Eltern müssen Aufsichtspflicht erfüllen

Eltern, die juristisch auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher wissen, dass zunächst eine Schuldvermutung gilt. Der Vater oder die Mutter muss also nachweisen können, dass er oder sie gut genug das Kind beaufsichtigt hat. Dabei gilt: Je jünger das Kind ist, desto mehr Aufsicht wird erwartet. Einen Sechsjährigen zu Halloween alleine losziehen zu lassen, könnte für Eltern unangenehm werden – vor allem, wenn das Kind bereits mit Streichen aufgefallen ist.

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Ältere Kinder haften möglicherweise schon selbst. Es kommt dabei auf die Einsichtsfähigkeit an. Ist diese nicht ausreichend, können wiederum die Eltern haftbar gemacht werden – weil sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Kosten für die Schäden werden von Privat-Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn nämlich weder das Kind noch die Eltern für einen Schaden haften, zahlt generell auch die Haftpflichtversicherung nicht. Der Grund dafür: Versichert ist die sogenannte gesetzliche Haftung. Wenn aber ein Kind deliktsunfähig ist und die Eltern ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben, so entfällt die gesetzliche Haftung – und der Geschädigte geht leer aus.

In neueren Versicherungs-Policen ist es bei einigen Gesellschaften möglich, die sogenannte Deliktsunfähigkeit mitzuversichern. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird dann freiwillig gezahlt, auch wenn das Kind nicht haftbar zu machen ist. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein guter Nachbar ist – und das Verhältnis zu ihm wegen eines Halloween-Schadens nicht unbedingt getrübt werden soll.