Im Sperrmüll gibt es oft Brauchbares zu entdecken. Doch wer sich hier bedienen möchte, sollte einige juristische Regeln kennen.

Düsseldorf - Wenn die einen abends alte Stühle, Lampen, Fernseher oder Kühlschränke auf den Gehweg wuchten, dann erwacht bei anderen der Jagd- und Sammeltrieb: Im Sperrmüll gibt es oft viel Brauchbares zu entdecken. Aber darf man sich da eigentlich frei bedienen, bis der Müllwagen kommt?

 

Im Gesetz gibt es eine einfach klingende Regelung: Eine „herrenlose bewegliche Sache“ darf jeder mitnehmen und wird dadurch zum Eigentümer (Paragraf 958 I BGB). Der eine oder andere Sperrmüllsammler hat davon vielleicht schon gehört und meint deshalb, er könne mitnehmen, was ihm gefällt. So einfach ist das aber nicht.

Das geht schon damit los, dass mancher Ex-Eigentümer gar nicht möchte, dass sein früherer Besitz in fremden Händen landet, etwa die Kiste mit den Hochzeitsfotos. In dem Fall eines Künstlers, der drei selbst gemalte Bilder vernichten wollte und zum Sperrmüll gestellt hatte, sah das Landgericht Ravensburg keine „Eigentumsaufgabe“, sondern eine „Eigentumsübertragung“ an die Müllabfuhr (AZ: 3 S 121/87). Die Folge: Die Bilder waren gar nicht herrenlos, der Sperrmüll-Sammler musste sie wieder herausrücken – und die Prozesskosten zahlen.

Das Durchwühlen von Sperrmüll ist vielerorts verboten

Ähnlich sieht das aus, wenn jemand zum Beispiel für eine karitative Organisation alte Sachen vor die Tür stellt, sei es einen Kleidersack oder Möbel. Dann handelt es sich ebenfalls um eine Eigentumsübereignung. Wer das wegnimmt, kann wegen Diebstahls bestraft werden. Das Gleiche gilt, wenn per örtlicher Abfallsatzung geregelt ist, dass der Sperrmüll auf der Straße automatisch der Gemeinde oder dem Entsorgungsbetrieb gehört. Schon das Durchwühlen von Sperrmüll ist vielerorts verboten und kann als Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Wer Sperrmüll vor die Tür stellt, muss wiederum aufpassen, dass es nicht zu Verwechslungen kommt – etwa mit gleichzeitig vor der Tür stehendem Umzugsgut. Müllentsorger sind generell nicht zu größeren Kontrollen verpflichtet. So lautete jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts Bonn (AZ: 2 O 22/05). Ein Mann hatte auf 5700 Euro Schadenersatz geklagt, weil Müllleute nicht nur seinen Sperrmüll, sondern auch in einem Carport gelagerte wertvolle Möbel gleich mit entsorgt hatten. Selber schuld, hieß es: Er hätte Sperrmüll und wertvolle Sachen besser voneinander treffen müssen.

Darf ein Mitarbeiter etwas aus dem Müll nehmen?

Ein anderes Ärgernis: Ein Nachbar bestellt für sich eine Abfuhr – und der ganze Wohnblock stellt Dinge dazu. Der Haufen wächst. Kann dann der Sperrmüll-Anmelder mit einer Sondergebühr belangt werden, weil die Freimenge überschritten wird? Nein, meinte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (AZ: 13 K 2592/08) – jedenfalls nicht, wenn der Sperrmüll auf einen öffentlichen Platz zu stellen war. Fremdnutzung lässt sich dann nicht verhindern.

Sogar Arbeitsrichter mussten sich bereits mit dem Thema Sperrmüll beschäftigten: Weil der Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebes ein wertloses Kinderbett aus dem Müll an sich genommen hatte, war er fristlos gekündigt worden. Wie zuvor das Arbeitsgericht erklärte aber auch das Landesarbeitsgericht Mannheim die Kündigung anschließend für unverhältnismäßig – und damit unwirksam (AZ: 13 Sa 59/09). Der Mitarbeiter behielt seinen Arbeitsplatz.