Gut gemeint, aber nicht immer willkommen: Menschen, die fremden Haustieren Futter geben. Deren Besitzer sind oft nicht erfreut, besonders dann nicht, wenn erstere das trotz Verbot weiterhin tun. Können Katzenhalter rechtlich gegen so etwas vorgehen?

Katzen gelten als eigenwillige und freiheitsliebende Haustiere. Freigänger sind viel unterwegs, die Besitzer bekommen sie teils länger nicht zu Gesicht. Trotzdem mögen es die meisten Katzenhalter nicht, wenn das eigene Tier regelmäßig von anderen Leuten gefüttert oder sogar beherbergt wird. Artet die fremde Tierliebe aus, können Katzenhalter unter Umständen einen Anspruch auf Unterlassung haben. Schließlich ist zum Beispiel nicht immer klar, ob jedes Tier auch jedes Futter verträgt oder die Besitzer mit der Fütterung einverstanden sind.

 

Eigentum des Halters

Auch wenn Katzen allein unterwegs und nur gelegentlich zu Hause sind, sind sie Eigentum des jeweiligen Halters. Füttert ein Nachbar gezielt eine Katze an und bindet sie an sich, kann dem Halter ein Unterlassungsanspruch zustehen. Er kann also gerichtlich eine Unterlassungsverfügung erwirken, die dem Nachbarn das Füttern der Katze unter Androhung einer Strafzahlung verbietet. Die tatsächliche Umsetzung ist allerdings schwierig. Der Halter muss nämlich beweisen, dass der Nachbar die Katze regelmäßig anlockt und füttert – und er muss zusätzlich belegen, dass dieser Nachbar ihm das Eigentum an der Katze entziehen will. Das aber ist in der Praxis meist kaum möglich.

Strafbarkeit und Schadenersatz

Füttert ein Nachbar eine Katze, so macht er sich damit in der Regel noch nicht strafbar. Anders wäre es natürlich, wenn er gezielt gesundheitsschädliches Futter hinstellt und das Tier erkrankt oder sogar stirbt. In diesem Fall würde es sich um einen strafbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln, den die Staatsanwaltschaft dann nachweisen muss. Erkrankt ein Tier aufgrund falscher Fütterung, kann das zudem erhebliche Tierarztkosten für den Halter verursachen. Theoretisch könnte er diese Kosten im Wege des Schadenersatzes beim Nachbarn geltend machen.

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Auch hier besteht ein Beweisproblem: Der Katzenbesitzer müsste belegen, dass die Katze auch wirklich aufgrund der Fütterung durch den betroffenen Nachbarn krank wurde. Besucht das Tier während seiner Ausflüge vielleicht auch andere Nachbarn, ist der Nachweis sehr schwer möglich.

Streicheln und Leckerli

Die Grenze zwischen Anfüttern und Entziehung des Tiers sowie bloßer Freundlichkeit ist fließend. Es gibt kein Gesetz, das es verbietet, eine fremde Katze gelegentlich zu streicheln oder ihr ab und zu eine Kleinigkeit zum Naschen hinzustellen. Solange die Katze nicht gezielt angefüttert wird, können Katzenbesitzer rechtlich wenig dagegen tun. Ist das Tier als Freigänger unterwegs, müssen die Besitzer das eigenbestimmte Verhalten des Haustiers akzeptieren.

Niederlage vor Gericht

Das Landgericht München I hat schon einmal zu dem Thema entscheiden. Das Gericht argumentierte, dass Besitzer die Herrschaft über eine freilaufende Katze nicht ausüben könnten, solange das Tier unterwegs ist. Entsprechend könnte eine Herrschaft auch nicht beeinträchtigt werden. In dem konkreten Fall begab sich eine Katze als Freigängerin immer wieder zu einer Nachbarin. Die Halterin wollte per Unterlassungserklärung durchsetzen, dass die Nachbarin den Kontakt zu dem Tier einstellen muss – vergeblich. Auch die Tatsache, dass die Katze an Epilepsie litt und zweimal täglich Medikamente nehmen musste, änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts.

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Es sei der Frau nicht zu untersagen, die Katze zu füttern, denn das „Eigentumsrecht umfasst bei freilaufenden Katzen nicht das Recht, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen - auch nicht, soweit das Tier gefüttert wird oder sich in einer fremden Unterkunft aufhält“, so das Gericht.

Absprachen sind wichtig

Damit es nicht zu Unfrieden – oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Erkrankung des Tiers durch falsches Futter – kommt, sollten Nachbarn klare Absprachen treffen. So kann man zum Beispiel darüber aufklären, welches Futter die Katze bevorzugt und auch verträgt.