Die Anlage eines Komposthaufens unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Beschränkungen. Doch was dem einen nützt, kann den anderen stören. Was man beachten sollte.

Der Komposthaufen hat im Zuge des sich in letzter Zeit immer stärker entwickelnden Umweltbewusstseins zunehmend an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten einen Kompost anlegen und kann damit – derzeit ganz wichtig – außerdem bares Geld sparen. Denn es müssen weniger Mineraldünger und Blumenerde gekauft werden. Doch was ist mit dem Nachbarn, der die Nase rümpft? Was muss rechtlich beachtet werden?

 

Überraschende Antwort: gar nicht so viel. Die Anlage eines Komposthaufens unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach ein bestimmter Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss.

Der Einzelfall ist wichtig

Die Kompostierung von organischen Küchen- und Gartenabfällen findet aber dort ihre Grenzen, wo die Bewohner der Nachbargrundstücke unzumutbar durch auftretende Gerüche, Insekten und Ungeziefer belästigt werden. Wann eine solche „unzumutbare Belästigung“ vorliegt, lässt sich pauschal nicht sagen. Es müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind die Lage der Grundstücke und deren Größe, der genaue Standort des Komposthaufens sowie seine Größe zu beachten.

Dass ein an der Grundstücksgrenze angelegter Komposthaufen im Einzelfall durchaus eine unzumutbare Belästigung darstellen kann, die einen Beseitigungsanspruch rechtfertigt, hat das Landgericht München I bereits vor Jahr und Tag entschieden. In dem Fall ging es um einen Mann, der seinen Komposthaufen direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet hat, obwohl sein Grund und Boden eine Gesamtfläche von 1350 Quadratmetern aufwies.

Man sollte die Nachbarn möglichst wenig beeinträchtigen

Zwar argumentierte das Gericht, dass es grundsätzlich gestattet sei, Gartenabfälle zu kompostieren, obwohl „allgemein bekannt“ sei, dass von verrottenden Gartenabfällen Geruchsbelästigungen ausgehen und Insekten angezogen werden. Dennoch habe der Kompostfan angesichts der Größe seines Grundstücks die Möglichkeit, den Haufen an anderer Stelle zu errichten, ohne dass er dadurch beeinträchtigt wird. Der Beseitigungsanspruch sei daher gerechtfertigt.

Um derartige Streitigkeiten von vorneherein auszuschließen, sollte man sich vorab über die Art und Weise ordnungsgemäßen Kompostierens informieren. Auch sollte die Kompostanlage grundsätzlich an der Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, wo die Nachbarschaft am wenigsten beeinträchtigt wird.

Speisereste sind auf jeden Fall tabu

Des Weiteren sollte der Komposthaufen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen möglichst weit entfernt von Fenstern, Türen oder Terrassen des Nachbarn und nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. So kann man ein Hinüberfallen von Abfällen verhindern.

Es ist von Vorteil, sich zu informieren, wie der Haufen am besten belüftet und befeuchtet wird und welche Abfälle genau angelegt werden müssen, damit der Haufen nicht übermäßig riecht oder Ungeziefer anlockt. Speisereste sind beispielsweise tabu. Wenn sich der Nachbar an diese Regeln hält, besteht meist kein Anspruch auf Beseitigung. Kommt es jedoch im Einzelfall zum Streit, so muss vor einer Klage in den meisten Bundesländern ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Naturdünger in Maßen einsetzen

Noch ein Wort zur rechtlichen Situation beim Einsatz von Dünger: Solange sichergestellt ist, dass Düngemittel auf dem eigenen Grundstück bleiben und keine Schäden beim Nachbarn anrichten, dürfen zugelassene Mittel im Garten eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Naturdünger wie Mist, Guano oder Pflanzenjauche, der möglicherweise eine Geruchsbelästigung zur Folge hat, ist grundsätzlich auf diesen Flächen erlaubt, solange der Nachbar nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Geruch als ortsüblich zu dulden ist.

Hier sind die Grundsätze von Treu und Glauben einschließlich des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses relevant. Bei der Abwägung kommt es entscheidend auf die Art des Gebiets an – wie zum Beispiel ländliche Umgebung, Außenbereich oder reines Wohngebiet.