Radfahrer nehmen es mit den Verkehrsregeln nicht immer so genau. Doch bei Verstößen drohen Geldbußen und sogar Punkte in Flensburg. Die wichtigsten Rechtsfragen im Überblick.

Stuttgart - Radfahren macht Spaß, hält fit – und ist vor allem in der warmen Jahreszeit eine beliebte Alternative zur Fahrt mit dem Auto. Doch mit Regeln haben es viele Radfahrer nicht so. In einer Forsa-Umfrage gaben 83 Prozent der deutschen Fahrradfahrer an, sich nicht immer an die Verkehrsregeln zu halten – und schon mal über rote Ampeln zu fahren, anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu nehmen und auch auf dem Gehsteig Fußgänger beiseite zu klingeln. Mitunter kommt es auch zu Missverständnissen, weil sich viele Mythen über die Rechte von Radfahrern im Verkehr hartnäckig halten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

 

Dürfen Radfahrer nicht auf die Fahrbahn?

Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auch auf die Fahrbahn. Es gibt allerdings Ausnahmen: Gibt es einen Radweg, markiert durch das entsprechende blaue Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad darauf – muss der Radfahrer runter von der Straße. „Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor“, sagt Claudia Schulze-Domnick, Partner-Anwältin der Rechtsberatung Bikeright. Wo es keinen Radweg gibt und Radfahrer demzufolge die Straße benutzen dürfen, ist es ihnen übrigens auch erlaubt, an Ampeln wartende Autos rechts zu überholen, auch wenn das regelmäßig für Verstimmung bei den Autofahrern sorgt: „In der Straßenverkehrsordnung steht, dass Radfahrer wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen“, sagt Rechtsexpertin Schulze-Domnick.

Ist Radeln auf Gehwagen und in Fußgängerzonen verboten?

Grundsätzlich ist das richtig – es gibt jedoch Ausnahmen: Kinder bis acht Jahre müssen den Gehweg benutzen, Kinder bis zehn Jahre dürfen das tun. Und Eltern, die ihr Kind begleiten, dürfen ebenfalls auf dem Gehweg fahren, müssen dabei allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. In Fußgängerzonen gilt grundsätzlich das gleiche: Wer hier als Erwachsener einfach in die Pedalen tritt und sich den Weg frei klingelt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Aber: „Man darf sein Fahrrad als Tretroller nutzen“, sagt Anwältin Schulze-Domnick. Dafür darf der Radfahrer weder im Sattel sitzen noch die Pedale zum Antrieb nutzen. Erlaubt ist lediglich eine Fortbewegung, bei der man mit einem Fuß auf einem Pedal steht und sich mit dem anderen Fuß vom Boden abstößt. Die Hände gehören an den Lenker.

Dürfen Radler Zebrastreifen benutzen?

Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht fahrend überqueren, sondern müssen absteigen und ihr Gefährt schieben. Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld. Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, anzuhalten und den Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen.

Darf man alkoholisiert Fahrradfahren?

Das hängt von der Promillezahl ab. Zwar ist die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer für die 0,5 Promille die rote Linie darstellen. Wer aber als Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille im Blut erwischt wird, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern muss auch mit Punkten in der Verkehrssünder-Kartei rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen – und wer da durchfällt, verliert auch als Radfahrer seinen Führerschein. Bei Unfällen gilt zudem, dass einem schon ab 0,3 Promille eine Teilschuld zugerechnet wird.

Dürfen Tiere mit aufs Rad?

Hund oder Katze im Körbchen am Lenker – das sieht man zwar oft, es ist aber nicht erlaubt. Hunde dürfen aber vom Fahrrad aus an der Leine geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) rät dazu, die Leine nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden, um Stürzen vorzubeugen. Außerdem ist das Mitführen von Hunden nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Wer seinen vierbeinigen Freund immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem speziellen Anhänger mitnehmen – das ist sowohl auf der Straße als auch auf dem Radweg erlaubt.

Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?

Mancher Autofahrer mag da den Kopf schütteln, doch unter bestimmten Umständen dürfen Radfahrer tatsächlich nebeneinander fahren – und zwar laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich immer dann „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. Das wiederum ist juristisch betrachtet immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch Platz genug bleibt, mit mindestens 1,5 Metern Abstand zu überholen. In verkehrsberuhigten Zonen oder auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren sowieso immer gestattet. Und auch Verbände von Radfahrern dürfen in Zweierreihen fahren – das gilt immer, wenn mindestens 16 Radfahrer als Gruppe unterwegs sind.

Dürfen Radler während der Fahrt ihr Handy nutzen?

Telefonieren während der Fahrt und auch das Bedienen des Smartphones ist Radfahrern während der Fahrt nicht gestattet – es gelten die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Zum einen lenkt das Telefonieren vom Verkehr ab, zum anderen ist einhändiges Fahren gefährlich. Wer sich mit Handy am Ohr von der Polizei erwischen lässt, muss daher ein Bußgeld von 25 Euro zahlen. Das Handy als MP3-Player zu nutzen und mit Kopfhörern laut Musik zu hören, ist ebenfalls verboten: 10 Euro Bußgeld sind dafür vorgesehen, wenn das „Gehör durch Geräte bei der Fahrt beeinträchtigt“ ist. Wer Kopfhörer im Ohr hat und die Lautstärke zu hoch dreht, hört nichts anderes mehr – weder ein Martinshorn, noch das Hupen oder Klingeln anderer Verkehrsteilnehmer. Zur Navigation darf man das Smartphone während der Fahrt aber nutzen, wenn es mit einer speziellen Halterung am Lenker angebracht ist. Erlaubt ist auch das Telefonieren während der Fahrt mit einer Freisprechanlage. Das ist allerdings fast nur mit Kopfhörern möglich.