Im Streit um die Vertretung der Arbeitnehmer bei Kärcher gibt das Landesarbeitsgericht der IG Metall Recht. Eine Vereinbarung zwischen dem früheren Betriebsrat und dem Unternehmen ist ungültig.

Wirtschaft: Ulrich Schreyer (ey)

Stuttgart - Die IG Metall hat sich vor dem Landesarbeitsgericht gegen den Betriebsrat des Reinigungsgeräteherstellers Kärcher durchgesetzt (Aktenzeichen: Beschluss vom 14. Dez. 2016-4 TaBV 10/16). Das Gericht erklärte eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Unternehmen aus Winnenden und der früheren Arbeitnehmervertretung für unwirksam. In dieser war vereinbart worden, dass der Betriebsrat des Unternehmens am Stammsitz künftig nur noch ein freigestelltes Mitglied haben solle. Nach Ansicht des Gerichts sind dadurch die Rechte der Minderheit im Betriebsrat auf unzulässige Weise eingeschränkt worden.

 

Zudem, so der Vorsitzende Richter Roland Stöbe, habe man sich mit der Vereinbarung nicht an das Betriebsverfassungsgesetz gehalten. Dieses orientiere die Zahl der Freistellungen unter anderem an den von den Betriebsräten zu bewältigenden Aufgaben. Schon der zeitliche Ablauf des Streits zeige, dass es dem früheren Betriebsrat mit der Vereinbarung lediglich darum gegangen sei, die Souveränität das künftigen Betriebsrats zu beschränken. In einer ebenfalls juristisch ausgefochtenen Auseinandersetzung hatte das Landesarbeitsgericht 2014 den seinerzeitigen Betriebsrat aufgelöst, da er seinen Aufgaben wie etwa der Abhaltung von Betriebsversammlungen nicht nachgekommen sei. Bevor diese Auflösung rechtlich wirksam geworden war, hatte der alte Betriebsrat „noch kurz vor Torschluss“ (Stöbe) die Vereinbarung mit dem Unternehmen abgeschlossen.

Der Ablauf zeigt die Absicht

Der frühere Betriebsrat für den Firmensitz Winnenden zählte 17 Mitglieder, von denen zwei der IG Metall angehörten. Von den 19 Mitgliedern des nach der Auflösung neu gewählten Betriebsrats gehören sechs der Gewerkschaft an. Diese sehen sich in ihren Rechten beschränkt, da sie bei nur einem freigestellten Arbeitnehmervertreter nicht die Möglichkeit haben, ebenfalls jemanden aus ihren Reihen frei zu stellen.

Wie es nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts weitergeht, ist offen. Der neugewählte Betriebsrat hatte nämlich den schon bisherigen Vorsitzenden Hans-Jörg Ziegler zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt. Ziegler kann sein Mandat weiter ausüben, da seine Wahl von der IG Metal nicht angefochten wurde. Bei Kärcher gibt es demnach eine ungültige Betriebsvereinbarung, die nur einen freigestellten Arbeitnehmervertreter vorsieht, gleichzeitig aber einen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, der zu Recht im Amt ist.

Mit seiner Entscheidung folgt das Landesarbeitsgericht einem Beschluss des Stuttgarter Arbeitsgerichts. Gegen den hatte der Betriebsrat geklagt. Eine Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Beschwerde nicht zuglassen

Frank Hahn, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Kasper Knacke und Vertreter des Betriebsrats, sagte, er werde nun die Begründung des Urteils prüfen und dann entscheiden, ob Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingereicht werde. Hahn hatte in der Verhandlung argumentiert, der neue Betriebsrat hätte die Vereinbarung kündigen können, wenn er sich eingeschränkt gefühlt hätte. Nach Ansicht des Anwalts Günther Stark, der die IG Metall vertrat, habe diese Möglichkeit aber keine Rolle spielen dürfen. Zu entscheiden sei nur gewesen, ob der alte Betriebsrat die Vereinbarung zu Recht abgeschlossen habe. Rechtsanwalt Stefan Nägele, der für das als Zeuge geladene Unternehmen auftrat, lehnte es ab, die Vereinbarung durch Kärcher zu kündigen.