Reise-Vorbereitungen sind ohnehin stressig. Umso wichtiger, dass man vorbereitet ist, falls man mit der Hiobsbotschaft „Flug gestrichen“ konfrontiert wird.

Die Koffer sind gepackt, Flugtickets und Reisepässe sind verstaut, und die Nachbarin ist so freundlich und gießt die Blumen. Dann kann es ja eigentlich schon losgehen – falls der Flug nicht gestrichen wird. Reisevorbereitungen sind stressig, und man versucht, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Dazu gehört auch zu wissen, was zu tun ist, wenn plötzlich eines der unheilvollen Worte an der Abflug-Tafel steht: cancelled, gestrichen oder annulliert.

 

Wir haben die wichtigsten Tipps für den Ernstfall gesammelt.

„Man sollte sich umgehend mit der Airline oder bei Pauschalreisen mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Die sind in einem solchen Fall zuständig,“ sagt Beate Schleicher, Pressesprecherin des Stuttgarter Flughafens.

Rechtliche Grundlagen

Für Flüge, die in einem EU-Mitgliedsland starten, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt auch, wenn eine europäische Fluggesellschaft ein Ziel in der EU anfliegt.

Bei internationalen Flügen greift das Montrealer Übereinkommen, insofern die entsprechenden Staaten das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Wann steht mir eine Entschädigung zu?

Wenn der Flug mindestens zwei Wochen vorher abgesagt wurde, kann man grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche geltend machen.

Dasselbe gilt, wenn der Flug zwischen einer und zwei Wochen vor Abflug abgesagt wird und ein Ersatz angeboten wurde. Wichtig: Der Ersatz darf nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten Abreise starten, und die Ankunftszeit darf nicht mehr als vier Stunden hinter der geplanten Ankunft liegen.

Ähnliches gilt bei Flügen, die weniger als sieben Tage vorher gestrichen wurden. Jedoch darf hierbei die Abflugzeit nur eine Stunde vor dem geplanten Start liegen und das Ziel darf maximal zwei Stunden später erreicht werden.

Wenn ein Flug jedoch nicht fristgerecht abgesagt wurde, oder die beschriebenen An- und Abreisefristen nicht eingehalten werden, steht einem eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro zu. Wie viel es dann letztlich ist, hängt davon ab, wie lange die Flugstrecke ist und wie viel Verspätung man hat. Diese Zahlung ist davon unabhängig, ob man sich das Ticket erstatten lässt oder man sich dafür entscheidet, einen anderen Flug zu nehmen.

Bei einer Verspätung von nicht EU-Flügen ist man selbst in der Nachweispflicht. Deswegen gilt: Belege sammeln, aus denen klar hervorgeht, welche zusätzliche Ausgaben man durch eine Verspätung hatte und welche eventuellen Schäden entstanden sind, wie ein verpasster Termin. Das gilt nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung verantwortlich sind.

Außergewöhnliche Umstände

Wenn ein Flug aufgrund von Umweltkatastrophen, Streiks, Unwetter oder anderen Ursachen ausfällt, die sich der Kontrolle der Fluggesellschaft entziehen, sind sie nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Hier liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft.

Rücktritt vom Flug

Man sollte sich am Flughafen den Grund für den Ausfall bestätigen lassen und sich dann möglichst bald mit dem zuständigen Reiseveranstalter oder der Airline in Verbindung setzen. In den meisten Fällen findet man auf der jeweiligen Website ein Kontaktformular. Alternativ finden sich im Internet auch Musterbriefe, die man am besten per Einschreiben verschicken sollte.

Weiterreise erwünscht

In diesem Fall sollte man ebenfalls direkt mit der Airline oder dem Reiseanbieter in Kontakt treten, um abzuklären, ob man selber einen Alternativ-Flug bucht oder ob das die Airline übernimmt. Zudem muss die Fluggesellschaft laut EU-Fluggastrechteverordnung für Verpflegung und gegebenenfalls für eine Übernachtungsmöglichkeit inklusive Transfer aufkommen. Deswegen: Alles dokumentieren und Belege sammeln, falls man gezwungen sein sollte, aus eigener Tasche zu zahlen.

Pauschalurlaub

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und wegen eines gestrichenen Fluges verspätet an seinem Ziel ankommt, kann einen Reisemangel beim Reiseveranstalter – nicht beim Reisebüro – geltend machen. Bei erheblicher Verspätung, kann man vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Wichtig ist auch hierbei: Alles dokumentieren und schnell aktiv werden.