Die Eskalation im Nahen Osten bringt auch den Reiseverkehr durcheinander. Viele Urlauber fragen sich nun, ob sie ihre Reise kostenlos stornieren können und wer die Kosten trägt, wenn sie bereits vor Ort festsitzen.

Digital Desk: Katrin Jokic (kkl)

Die militärische Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran hat den internationalen Reiseverkehr massiv getroffen. Der Luftraum in weiten Teilen der Golfregion ist gesperrt, die Flughäfen in Dubai haben den Betrieb vorerst eingestellt. Nach Angaben des Deutschen Reiseverbands (DRV) sind zehntausende Reisende betroffen, darunter rund 30.000 Deutsche.

 

Gleichzeitig hat das Auswärtige Amt für zahlreiche Staaten der Region eine Reisewarnung ausgesprochen, darunter Iran, Israel, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Bahrain, Kuwait, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Katar und Jemen.

Viele Urlauber fragen sich nun: Kann ich meine Reise kostenlos stornieren? Was gilt bei abgesagten Flügen oder Flügen mit Zwischenstopp in Dubai? Und wer hilft, wenn ich bereits vor Ort bin?

Reisewarnung: Kein Reiseverbot, aber rechtliche Folgen

Eine Reisewarnung ist kein Verbot. Die Bundesregierung rät jedoch dringend von Reisen ab, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht.

Für Pauschalreisende hat eine Reisewarnung in der Regel erhebliche Konsequenzen: Sie gilt als starkes Indiz für sogenannte „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Früher wurde dafür der Begriff „höhere Gewalt“ verwendet.

Solche Umstände liegen vor, wenn weder Reisende noch Veranstalter das Ereignis kontrollieren können und die Reise erheblich beeinträchtigt ist. Dazu zählen auch Kriege und flächendeckende politische Unruhen.

Pauschalreise: Rücktritt meist kostenfrei möglich

Wer eine Pauschalreise in die betroffene Region gebucht hat, kann grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Normalerweise fallen dafür Stornogebühren an.

Liegt jedoch eine erhebliche Gefährdung durch Krieg oder militärische Auseinandersetzungen vor, entfällt die Entschädigungspflicht. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen vollständig erstatten, so die Verbraucherzentrale.

Auch Gerichte haben in der Vergangenheit die Rechte von Pauschalurlaubern in vergleichbaren Situationen gestärkt. Kunden, die ihre Reise noch nicht angetreten haben, können in der Regel kostenlos stornieren oder umbuchen.

Anders kann es bei Rundreisen aussehen. Wenn nur einzelne Programmpunkte entfallen, während der Rest wie geplant stattfinden kann, handelt es sich möglicherweise lediglich um einen Reisemangel. In diesem Fall ist nicht zwingend eine komplette Stornierung möglich, sondern nur eine Minderung des Reisepreises.

Wichtig: Entscheidend ist, dass die außergewöhnlichen und nicht beherrschbaren Umstände wie Krieg im geplanten Reisezeitraum tatsächlich bestehen. Wer weit im Voraus gebucht hat, kann sich also nicht automatisch auf die aktuelle Lage berufen, wenn die Reise erst Monate später stattfinden soll.

Individualreise: Deutlich schwieriger

Wer Flug und Hotel separat gebucht hat, ist rechtlich schlechter gestellt.

Flug

Wird der Flug von der Airline gestrichen – etwa wegen gesperrtem Luftraum –, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder einen Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.

Eine zusätzliche Entschädigung nach EU-Fluggastrecht steht in diesem Fall nicht zu, da die Airline für militärische Konflikte nicht verantwortlich ist.

Findet der Flug hingegen planmäßig statt, besteht in der Regel kein Anspruch auf kostenlose Stornierung – selbst wenn eine Reisewarnung vorliegt.

Hotel

Bei individuell gebuchten Unterkünften gilt: Ist das Hotel zugänglich und bewohnbar, greifen die vereinbarten Stornobedingungen.

Nur wenn das Gebiet gesperrt ist oder die Leistung objektiv nicht erbracht werden kann, entfällt die Zahlungspflicht. Wurde direkt bei einem Anbieter im Ausland gebucht, gilt meist das jeweilige Landesrecht.

In vielen Fällen bleibt nur die Kulanz des Anbieters.

Bereits vor Ort: Was jetzt gilt

Besonders schwierig ist die Lage für Reisende, die sich bereits in der Region befinden – etwa in Dubai oder anderen Golfstaaten. Zwar empfiehlt das Auswärtige Amt die Ausreise, doch angesichts gesperrter Lufträume ist das derzeit oft nicht möglich.

Pauschalreisende haben Anspruch auf Betreuung durch ihren Veranstalter. Dieser muss im Krisenfall die Rückbeförderung organisieren. Wird eine außerplanmäßige Rückreise teurer als ursprünglich kalkuliert, trägt grundsätzlich der Veranstalter die Mehrkosten.

Müssen Reisende wegen außergewöhnlicher Umstände länger am Urlaubsort bleiben, muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Unterkunft für bis zu drei Nächte übernehmen, möglichst im gebuchten Standard.

Individualreisende hingegen müssen sich zunächst selbst um Unterkunft und Verpflegung kümmern. Einzelne Staaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate haben laut Informationen des WDR angekündigt, Hotelkosten für gestrandete Urlauber zu übernehmen. Ein genereller Anspruch besteht jedoch nicht.

Wichtig ist, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts („Elefand“) einzutragen. So können deutsche Auslandsvertretungen Kontakt aufnehmen und Betroffene in mögliche Evakuierungsplanungen einbeziehen.

Was gilt für Fernreisen über die Golfregion?

Die Eskalation betrifft auch Reisende, die eigentlich nach Asien oder Australien wollten. Viele Verbindungen führen über Drehkreuze wie Dubai, Doha oder Muscat.

Wird der Zubringerflug gestrichen, sollte zunächst mit der Airline geprüft werden, ob eine sichere Alternative angeboten wird. Ist das nicht möglich, bleibt oft nur die Erstattung und eine Neubuchung, etwa über Direktflüge oder über Airlines aus China, Singapur oder Malaysia. Kurzfristige Direktverbindungen sind allerdings meist deutlich teurer.

Angesichts der weiterhin angespannten Sicherheitslage und geschlossener Lufträume ist kurzfristig nicht mit einer schnellen Normalisierung des Reiseverkehrs zu rechnen. Reisende sollten ihre Buchungsart prüfen, Kontakt zu Veranstaltern oder Airlines aufnehmen und die Hinweise des Auswärtigen Amts aufmerksam verfolgen.