Roland Kugler zieht vor Bundesgerichtshof Feinstaub-Anwalt will Geschichte schreiben

Es ist so einfach: Lastwagen müssen Stuttgart umfahren. Nur Anlieferverkehr darf rein. Der Teufel steckt aber im Detail. Foto: Kuhn

Das Landgericht Stuttgart hat die Revision im Streit über vermeintliche Verstöße gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot in Hedelfingen zugelassen. Sie diene der„Fortbildung des Rechts“.

Stuttgart - Der Stuttgarter Rechtsanwalt Roland Kugler schickt sich mit einer Klage gegen einen Spediteur an, zum zweiten Mal nach 2005 Justizgeschichte zu schreiben. Damals hat er mit den vom Feinstaub geplagten Anwohnern des Stuttgarter Neckartors erreicht, dass einzelne Betroffene die Landesregierung zwingen können, aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen Luftreinhalteplan zu verabschieden. Die Politik wehrte sich mit Händen und Füßen, mittlerweile sind im häufig fortgeschriebenen Plan sogar Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis zur Kategorie 5 verankert.

 

Nun sieht Kugler die Chance, durchzusetzen, dass Bürger aus Gründen des Gesundheitsschutzes Privatpersonen auf Einhaltung der im Luftreinhalteplan genannten verkehrlichen Maßnahmen verklagen können.

Bisher keine Klage auf Unterlassung möglich

Schadenersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen, das geht bekanntlich bisher schon, etwa nach einem Unfall. Es kann auch der Nachbar verklagt werden, wenn er auf seinem Grundstück zu viel Lärm macht. Jemanden aber zwingen zu können, Verkehrsverstöße auf öffentlichen Straßen zu unterlassen, weil sie seine Gesundheit beeinträchtigen, das ist bisher nicht möglich. Die Straßenverkehrsordnung soll schließlich nicht Dritte schützen, sondern den Verkehr regeln.

Kuglers konkreter Fall spielt in Hedelfingen, sein Mandant ist der Erfinder des Nachrüstkatalysators, Paul Wurm. Autofeindlichkeit ist also auszuschließen. Und darum geht es: Für Lastwagen über 3,5 Tonnen gilt in Stuttgart ein Durchfahrtsverbot. Wer partout mitten durch die stadtweite Umweltzone fahren will, muss auf den Bundesstraßen bleiben. Das Verbot gilt natürlich nicht, wenn sich das Ziel zum Be- oder Entladen im Stadtgebiet befindet. Lkw-Fahrer, die aus dem Hafengebiet kommen, kürzen ihren Weg zur Autobahn auf den Fildern über die Hedelfinger Filderauffahrt ab.

Zwei Niederlagen vor Gericht

Dort wohnt Paul Wurm. Der Waldheimverein mit einer Kita und Spielplatz, dessen Vorsitzender er ist, liegt gegenüber. Er könnte nichts gegen den in seiner Routenwahl freien Anlieferverkehr aus dem Hafengebiet unternehmen, stünde nicht am Ortseingang bei den Otto-Hirsch-Brücken ein weiteres Verkehrszeichen, das allen Lastwagen die Einfahrt untersagt, die nicht im Stadtteil selbst oder dahinter anliefern. Das wurde zuletzt vor allem von Fahrern einer Spedition fehlinterpretiert, weshalb Wurm vor dem Amts- wie vor dem Landgericht geklagt hat. Jedoch vergeblich.

Doch wichtiger als die Doppelniederlage erscheint für Anwalt Kugler der Wink im Urteil des Landgerichts. Das teilt zwar nicht die Meinung, das Durchfahrtsverbotsschild würde Wurm ein einklagbares subjektives Recht auf Unterlassung verleihen, weil es als Teil des Luftreinhalteplans dem Gesundheitsschutz diene. Es findet die Diskussion darüber aber so interessant, dass es die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen hat.

Eine Klärung durch das Revisionsgericht, so heißt es im Urteil, diene „auch der Fortbildung des Rechts“. Sollte auch der BGH nicht mitspielen, kann Wurm noch den Europäischen Gerichtshof anrufen – schließlich geht es um Gesundheitsschutz. Und der ist in einer EU-Richtlinie definiert, die in Deutschland umgesetzt werden muss.

Steht das Verkehrszeichen an der falschen Stelle?

Warum aber genügte es bisher nicht, den Spediteur einfach anzuzeigen, wenn die Lieferanten das Verkehrszeichen ständig missachten? Erstens, weil es bisher hieß, nur die Fahrer würden für ihre Verstöße haften. Dieser Ansicht hat das Landgericht nun aber widersprochen. Der Unternehmer gelte selbst als „Störer“, wenn er den rechtswidrigen Zustand nicht abstelle, obwohl er ein Machtwort sprechen könnte. Die Polizei hat hin und wieder kontrolliert, sie sieht es offenbar wie Wurm und Kugler.

Die für Bußgelder zuständige Straßenverkehrsbehörde vertritt aber die Theorie der freien Routenwahl auch für die Fahrer der Spedition. Und das zusätzliche Verbotsschild? Das soll nicht die Anlieferer aus dem Stuttgarter Hafen auf die Bundesstraße 10 lenken, sondern lediglich die Durchquerer der Umweltzone daran erinnern, auf der Bundesstraße zu bleiben.

Diese Einschätzung teilt auch der Beklagte. Aber wäre dann das Verkehrszeichen nicht besser am Beginn der B-10-Ausfahrt aufgehoben als am Ende, wo der Fahrer seinen Fehler erst dann erkennt, wenn er schon falsch abgebogen ist? Natürlich, und den Beweis liefert für Kugler die Behörde selbst: An den vorherigen Ausfahrten finden sich diese Schilder am Fuß der Rampen.

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