Das Verwaltungsgericht Stuttgart sieht in der Mischfinanzierung von S 21 keine Grundlage für einen Ausstieg der Stadt – hat aber Berufung zugelassen. Die Kläger werten dies als „positives Signal“.

Stuttgart - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am Freitag die Klage von Vertrauensleuten und Mitunterzeichnern eines Bürgerbegehrens gegen die Stadt Stuttgart abgewiesen. Die Kläger, Axel Wieland, Bernhard Ludwig und Sigrid Klausmann-Sittler, hatten die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung von Stuttgart 21 durch Beiträge des Bundes, des Landes und der Stadt Stuttgart geltend gemacht. Doch laut der Vorsitzenden Richterin Sylvia Thoren-Proske ist die Mitfinanzierung des Bahnprojekts durch die Stadt Stuttgart durchaus verfassungsgemäß und sei somit auch kein Kündigungsgrund. Sie rechtfertige auch keinen Bürgerentscheid, mit dem die Kündigung der Projekt- und Finanzierungsverträge durch die Stadt erzwungen werden könne.

 

Bahnprojekt tangiert auch den Wirkungsbereich der Kommune

Die Vorsitzende argumentierte, der Gesetzgeber verbiete nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zusammenarbeiteten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung abschlössen, die sich am Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung orientierten. Die Stadt Stuttgart sei qua Grundgesetz auch für die städtebauliche Entwicklung, die gemeindliche Verkehrspolitik und die örtliche Wirtschaftsförderung zuständig – S 21 enthalte für die Stadt also weit mehr als nur einen „Kollateralnutzen“, der mit jedem Eisenbahnprojekt der Bahn verbunden sei. Das Argument der Kläger, der Finanzierungsanteil der Stadt sei willkürlich, rechtfertige allenfalls eine Vertragsanpassung, aber keine Kündigung.

Kläger werten Zulassung von Berufung als positives Signal

„Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache“ hat das Gericht Berufung zugelassen. Dies werten die Kläger, trotz der Abweisung ihrer Klage, als „positives Signal“. Ob sie das Rechtsmittel nutzen, würden sie zunächst „sorgfältig prüfen und abwägen“.