Eine Baufirma forderte mehr Geld für eine bessere Sicherung der Stuttgart-21-Baustelle – deshalb kam es 2011 zum Zwist. Die zuständige Bahn-Tochter zog den Auftrag zurück. Im Streit um die Kündigungsform unterlag sie nun der Baufirma.

Stuttgart - Der Bahn-Konzern hat in einem Streit über einen Bauauftrag für Stuttgart 21 erneut eine Niederlage kassiert. In zweiter Instanz gab auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Wolff & Müller Spezialbau GmbH und Co. KG recht. Damit dürfte geklärt sein, dass die Bahn der Baufirma nicht in der Art und Weise ihre Aufträge fristlos hätte kündigen dürfen, wie sie es am 28. November 2011 getan hat. Die damalige fristlose Kündigung sei „nicht aus wichtigem Grund erfolgt“, entschied der 10. Zivilsenat.

 

Bei den Aufträgen ging es um den Abbruch des Nordflügels des Bonatz-Baus und um den Bau eines neuen Technikgebäudes, das vor dem Nordausgang des Hauptbahnhofs für den neuen Tiefbahnhof entstehen sollte, für eine Vergütung von knapp 5,5 Millionen Euro. Die Spezialbaufirma von Wolff & Müller sollte das erledigen. Dass sie und die Auftraggeberin 2011 dann in Streit gerieten, hatte mit den Protesten gegen das Projekt zu tun. Die Firma sah sich gezwungen, das Baugelände besser überwachen zu lassen. Sie verlangte mehr Geld. Weil die DB Station und Service GmbH dem nicht nachkam, kündigte Wolff & Müller die teilweise Einstellung der Arbeiten an.

Auftrag „ohne wichtigen Grund“ entzogen

Dies und weitere Streitigkeiten nahm man bei der Bahn dann zum Anlass, „aus wichtigem Grund“ den Bauvertrag zu kündigen. Die Baufirma wollte daraufhin Gelder für die erbrachten Leistungen – und eine Vergütung für weitere Leistungen, die sie noch hätte erbringen sollen. Der Auftrag sei ihr nämlich „ohne wichtigen Grund“ entzogen worden. Wenn der Entzug wirksam sei, handle es sich lediglich um eine sogenannte freie Kündigung. Das wollte die Baufirma vom Landgericht Stuttgart bestätigt haben – und das Gericht gab der Klage statt. Die DB Station & Service GmbH ging in Berufung.

Die sei aber „unbegründet“, entschied das OLG an diesem Dienstag. Selbst wenn Mehrforderungen der Baufirma nicht berechtigt gewesen sein sollten, wäre der Bahn-Tochter die Fortsetzung des Vertrags zumutbar gewesen. Revision – also den Antrag, das Urteil von höherer Stelle auf Rechtsfehler prüfen zu lassen – ließ das OLG nicht zu. Die Bahn-Tochter könne nur noch gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen. Ob sie dies tun will, stand am Mittwoch noch nicht fest.

Wird das Urteil (AZ: 10 U 84/17) rechtskräftig, müssten sich die Parteien vor dem Landgericht weiter über die Höhe der Ansprüche der Baufirma auseinandersetzen, erklärte das OLG in einer Mitteilung. Eines sei aber nicht mehr möglich: dass die Bahn einen Ausgleich beanspruche für Mehrkosten durch den Auftragsentzug und die Beauftragung einer anderen Baufirma. Dem sei „die rechtliche Grundlage entzogen“.