Verwaltungsgerichshof lehnt Eilantrag auf einen vorläufigen Baustopp bei Stuttgart 21 ab.

Mannheim - Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) ist mit einem Eilantrag auf vorläufigen Stopp der Bauarbeiten am Bahnprojekt Stuttgart 21 gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim lehnte den Antrag mit einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss ab. Die grundsätzliche Genehmigung für das Bahnprojekt sei weiterhin wirksam, auch wenn für die Bauarbeiten mehr Grundwasser abgepumpt werden müsse als ursprünglich angenommen. Der BUND hatte einen Baustopp gefordert, um abzuwarten, ob eine Erhöhung der Grundwassermenge genehmigt wird (Az.: 5 S 1908/11).

 

Unterschiedliche Reaktionen auf Beschluss

Der Beschluss löste völlig unterschiedliche Reaktionen aus. Während die Bahn sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sah, wertete der BUND die Entscheidung als „Teilerfolg“; auch das Umweltministerium beurteilte sie positiv. „Wir haben Baurecht und werden das Projekt fortführen, so wie es notwendig, sinnvoll und richtig ist“, sagte Stuttgart-21-Sprecher Wolfgang Dietrich in Stuttgart. Die Bedenken der Grünen, die Baugenehmigung für den Tiefbahnhof sei nicht mehr gültig, haben sich aus seiner Sicht nun auch juristisch erledigt. Auch der erneute Versuch des BUND, den Bau zeitlich zu verzögern und zu behindern, sei klar fehl geschlagen.

BUND sieht Planänderungsverfahren positiv

Nach Auffassung des BUND macht der Beschluss hingegen deutlich, dass die von der Bahn angestrebte wasserrechtliche Änderung nicht ausreiche. Das Bonner Eisenbahnbundesamt (EBA), die Genehmigungsbehörde für Stuttgart 21, habe auf Druck des BUND darauf hingewirkt, dass die Bahn zusätzlich zur wasserrechtlichen Genehmigung ein Planänderungsverfahren beantrage. In diesem Fall müssten die Umweltschützer im weiteren Verfahren beteiligt werden; sie könnten ihre Bedenken und Argumente gegen die erhöhte Wasserentnahme beim EBA vorbringen.

BUND: Planänderungsverfahren bedeutet erneutes Klagerecht

Außerdem bedeute ein Planänderungsverfahren ein erneutes Klagerecht, so BUND-Landesgeschäftsführer Berthold Frieß. „Wir sind aber enttäuscht, dass die Bauarbeiten nicht gestoppt werden müssen, weil wir meinen, dass der Eingriff am Grundwassermanagement von großer Tragweite ist.“

Umweltministerium: Planänderungsverfahren böte Einspruchsmöglichkeiten

Auch das von dem Grünen-Politiker und Stuttgart-21-Gegner Franz Untersteller geführte Umweltministerium interpretierte den Beschluss zu seinen Gunsten. Das Gericht habe in der rechtlichen Bewertung der Bahn-Pläne, mehr Grundwasser abzupumpen, die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Anders als die Bahn es vorsieht, wäre die wasserrechtliche Änderung dann an eine umfassende Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gekoppelt und böte Einspruchsmöglichkeiten für Betroffene. Dass ein solches Verfahren nötig sein könnte, war auch das Ergebnis eines Gutachtens im Auftrag des Umweltministeriums.

Die Bahn hatte im April dem Eisenbahn-Bundesamt mitgeteilt, dass für einzelne Bauarbeiten mehr Grundwasser abgepumpt werden müsse als ursprünglich angenommen und eine entsprechende Änderung der wasserrechtlichen Genehmigungen beantragt. Der BUND wollte erreichen, dass die Bahn bis zu einer positiven Entscheidung über den Antrag nicht weiterbauen darf.

VGH: Grundsätzliche Genehmigung von Stuttgart 21 wirksam

Dies lehnte der VGH jedoch ab: Die Planfeststellungsbeschlüsse für die grundsätzliche Genehmigung von Stuttgart 21 seien nicht schon deshalb unwirksam, weil die Wassermenge unter Umständen erhöht werden müsse. Die Maßnahmen zum Abriss des Nordflügels des Hauptbahnhofs und zur Vorbereitung des Abrisses des Südflügels sowie die Verlegung von Rohrleitungen zur Grundwasserentnahme seien von den bisherigen Genehmigungen gedeckt.

Die von der Bahn beantragte Änderung ziele nur auf eine Erhöhung der zugelassenen Grundwasserentnahmemengen im genehmigten Rohrleitungssystem. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bahn „bereits vor einer Entscheidung über diesen Änderungsantrag größer dimensionierte Leitungen verlegen oder größere Mengen an Grundwasser als bislang zugelassen entnehmen wolle“, so der VGH.