Wenn es draußen kalt und ungemütlich wird, dann ziehen sich nicht nur die Menschen ins Haus zurück. Auch Mäuse und anderes Ungeziefer kommen herein. Ein Kammerjäger kann helfen – aber wer muss die Rechnung für Schädlingsbekämpfung bezahlen?

Düsseldorf - Wenn es draußen kalt und ungemütlich wird, dann ziehen sich nicht nur die Menschen ins Haus zurück. Auch Mäuse und anderes Ungeziefer suchen sich gerne ein kuscheliges Plätzchen für den Winter. Ein Kammerjäger kann schnell helfen – aber wer muss die Rechnung für Schädlingsbekämpfung bezahlen? „Grundsätzlich handelt es sich bei jedem Schädlingsbefall um einen Mangel der Mietsache“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens. „Der Mieter hat die Pflicht, das schnell zu melden – und kann fordern, dass der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist etwas dagegen tut. Passiert das nicht, besteht ein Mietminderungsgrund.“ Gerichte haben Minderungen von bis zu 50 Prozent für zulässig gehalten.

 

Sind die Schädlinge besonders zahlreich, darf der Mieter auch fristlos kündigen

In schweren Fällen – wenn etwa aufgrund des Vorkommens von Ratten oder Zecken eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht – kann der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. „Außerdem kommt dann ein Anspruch auf Schadenersatz infrage, etwa Kosten für den Umzug in die neue Wohnung“, sagt Mertens.

Selbst wenn ein Mieter den Schädlingsbefall selber verursacht haben sollte – etwa weil er Essensreste auf dem Balkon rumliegen ließ – , so ist zunächst der Vermieter in der Verantwortung, Abhilfe zu schaffen. Schließlich müssen auch andere Mieter geschützt werden. Doch zahlen muss der Bewohner, dessen Schuld für die unerwünschten Hausbesucher nachgewiesen werden kann – und zwar nicht nur die Kosten für den Kammerjäger, sondern auch andere finanzielle Folgen wie beispielsweise die Mietminderung anderer Hausbewohner. Zudem büßt er sein Recht auf Mietminderung ein. Doch die Erfahrung zeigt: Den Mieter verantwortlich zu machen, gelingt eher selten. Im Zweifelsfall ist der Vermieter dran.

Wer ohne Rücksprache den Kammerjäger bestellt, bleibt oft auf den Kosten sitzen

Möchte der Vermieter Schädlingsbefall vorbeugen, kann er die laufende Kosten für die Vorsorge nach überwiegender Juristen-Meinung auf die Betriebskosten umlegen. Der Grund: In Ziffer 9 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung sind ausdrücklich Kosten für die Ungezieferbekämpfung genannt. „Damit sind jedoch nur regelmäßig wiederkehrenden Kosten etwa für das Auslegen von Mäuseködern gemeint“, sagt Rechtsanwältin Mertens. Einmalige Kosten für den Einsatz eines Kammerjägers in Notfällen dürfen nicht umgelegt werden. Bei einer Wohnung bewegt sich das oft zwischen 70 bis 150 Euro.

Mieter müssen jedoch aufpassen: Bestellen sie selber einen Kammerjäger, können sie auf den Kosten sitzen bleiben. Der Vermieter muss erst gemahnt werden und über die vom Mieter gesetzte Frist hinaus untätig geblieben sein. „Deshalb ist der schnelle Kontakt mit dem Vermieter wichtig“, so Mertens.