Aus „Taos Skybar“ wird „Ta os Skybar“ – das ist das Ergebnis eines Streits um einen als Wortmarke eingetragenen Lokalnamen, den jetzt der Schorndorfer Barbetreiber Alexander Dohnt vor dem Landgericht Stuttgart austragen musste.

Schorndorf - Der Zwist um den Namen der Skybar an der Spitze des Schorndorfer Postturms hat am Donnerstag mit einem Vergleich geendet. Vor der 17. Zivilkammer des Stuttgarter Landgerichts stimmte der Barbetreiber Alexander Dohnt zu, sein Lokal von „Taos Skybar“ in „Ta os Skybar“ umzubenennen. Der Kläger, ein Betreiber eines asiatischen Restaurants in Bonn, willigte im Gegenzug ein, dass Dohnt den bisherigen Namen in einer Übergangsfrist bis Anfang August weiter benutzen darf. Der Kläger hatte den Begriff „Tao“ für sein Lokal als Wortmarke schützen lassen.

 

Er hatte beim Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung erwirkt und erreicht, dass Dohnt den Namen des Lokals vorerst nicht mehr verwenden und sogar seine Internetseite abschalten musste. Das habe bei ihm etlichen Schaden verursacht, weil seine Gäste ihn im Internet nicht hätten finden können, sagte Dohnt vor Gericht.

Alexander Dohnt und sein Anwalt, der Düsseldorfer Alexander Abel, gaben sich zu Beginn der Verhandlung nicht kompromissbereit. Der Name der Skybar leite sich nicht vom asiatischen Tao, sondern von der Stadt Taos im US-Bundesstaat New Mexico ab. Seine Frau, mit der er seit 22 Jahren verheiratet sei, stamme von mexikanischen Indianern ab, daher habe er den Namen gewählt, sagt Dohnt. Seine Bar sei nicht asiatisch, sie biete den Gästen nur „ein einziges asiatisches Gericht an“. Dohnts Anwalt erklärte, ihm sei bei der Recherche aufgefallen, dass es „in fast jeder deutschen Stadt ein asiatisches Lokal mit dem Namen Tao gibt“. Abel sah daher eine „Markenverwässerung“ als gegeben – also den Umstand, dass ein geschützter Name seine Besonderheit bereits eingebüßt hat.

„Marke ist Marke“, hielt der Vertreter der Gegenseite, der Bonner Anwalt Alexander Hoyer, dagegen. Sofern sich sein Mandant diesen Begriff schützen lasse, habe er einen Unterlassungsanspruch – „ ganz egal, was er mit der Marke macht“. Hoyer zufolge stimmt der Eindruck nicht, dass der Begriff Tao über ganz Deutschland verteilt ist. Die Internetaufrufe seien veraltet, die Lokale bestünden nicht mehr, gab er vor Gericht an. Zudem hätten etliche andere Lokalbetreiber nach einem kurzen Schriftverkehr zugestimmt, den Namen Tao zu ändern. Er verstehe nicht, warum das im Falle der Skybar ein Problem darstelle, sagte der Rechtsanwalt. „Taos ist ja nicht an Schorndorf gebunden, sie können es genauso gut ‚Dohnts Skybar’ nennen, schlug Hoyer vor.

Der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann gab zu erkennen, dass er eher den Argumenten der Klägerseite zuneige. Der Name der amerikanischen Stadt sei nicht „in Verkehr“, also den meisten Sprechern unbekannt. „Taos“ werde demzufolge eher als Genitiv von „Tao“ verstanden. Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung habe das Gericht die Sache bereits geprüft. Auf der Seite des Beklagten stünden nur die sogenannten Umstellungskosten, die Dohnt angegeben hatte, sagte der Vorsitzende. Der Anwalt der Klägerseite lehnte jedoch ab, darüber zu verhandeln. Die Einigung geschah letztlich buchstäblich im Flur des Stuttgarter Gerichtsgebäudes. Dohnt war bemüht, möglichst wenig am Name ändern zu müssen, die Klägerseite wollte ihm jedoch kein komplettes Wort „Tao“ mehr zugestehen. Als Kompromiss darf Dohnt künftig sowohl „Ta os“ als auch „Ta.os“ schreiben, wie es im Vergleich heißt. Diese Namensnutzung ist jedoch nur auf ein einziges Lokal im Umkreis von 30 Kilometern um Schorndorf beschränkt.

Streitigkeiten um Namen von Lokalen hatte Alexander Dohnt bereits früher ausfechten müssen – zuletzt vor gut zehn Jahren. Damals ging es um sein bekanntes Lokal Cibo Mato am Stuttgarter Wilhelmsplatz. Der Kläger war seinerzeit der Kaffeekonzern Tchibo gewesen, der eine angebliche Namensähnlichkeit bemängelte. Dohnt benannte in der Folge das Cibo Mato in Ciba Mato um.