Schüsse-Serie in der Region Stuttgart BGH verwirft ein Urteil zu Schießerei unter Banden

Der Prozess im Herbst 2023 gegen einen Schützen von Esslingen fand am Landgericht unter hohen Sicherheitsvorkehrungen statt. Foto: Roberto /Bulgrin

Das Gerichtsverfahren gegen einen heute 34-Jährigen, der sich vor zwei Jahren eine bewaffnete Auseinandersetzung in Esslingen-Mettingen geliefert haben soll, muss vom Stuttgarter Landgericht neu aufgerollt werden.

Lokales: Wolf-Dieter Obst (wdo)

Die Schüsse-Serie unter rivalisierenden multiethnischen Gruppierungen, die sich mindestens seit Sommer 2022 heftige Auseinandersetzungen in der Region liefern, hält zunehmend auch die Gerichte in Atem. Dabei wird nicht immer ein Urteil auch rechtskräftig: Nach Informationen unserer Zeitung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gegen einen heute 34-Jährigen aufgehoben, der sich im September 2022 in Esslingen-Mettingen eine Schießerei mit einer verfeindeten Gruppe geliefert haben soll. Er war zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

 

Wie durch ein Wunder hatte es im Kugelhagel mit 19 Schüssen keine Verletzten gegeben. Mehrere Männer waren am 5. September 2022 gegen 22.45 Uhr aneinandergeraten, vier gegen einen. Die Kugeln trafen einen Kleinwagen und die Wand neben einem geöffneten Fenster eines Wohnhauses. Nach Erkenntnissen der Ermittler handelte es sich um eine Racheaktion für eine vorangegangene Gewalttat – eine von vielen Duellen zweier schießwütiger multiethnischer Gruppierungen, die vom Landeskriminalamt in Zuffenhausen-Göppingen-Schorndorf auf der eine Seite, in Esslingen-Plochingen-Ludwigsburg auf der anderen Seite grob verortet wird.

Das erste Urteil: sechseinhalb Jahre Haft

Zwei Strafkammern des Stuttgarter Landgerichts beschäftigten sich in zwei getrennten Verfahren mit den mutmaßlich Beteiligten und sprachen jeweils hohe Haftstrafen aus. Der zur Tatzeit 32-Jährige wurde später in Liechtenstein festgenommen und im November 2023 von der 1. Strafkammer zu sechseinhalb Jahren Haft wegen versuchten Totschlags verurteilt. Er soll seinerseits zwei Schüsse auf die gegnerische Gruppe abgegeben haben, als diese vom Tatort abrückte.

Nun aber hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil kassiert und nach Stuttgart zurückverwiesen. Die Revision der Anwälte war erfolgreich. „Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten auf einem Verfahrensfehler beruht“, stellt der Senat in seinem Beschluss fest. Bei dem Verfahrensfehler handelt es sich um die Art der Würdigung einer „dienstlichen Erklärung“ der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung. Die hatte berichtet, was sie aus einem anderen Verfahren von der Aussage eines Gegners des Angeklagten erfahren hatte. Das Gericht hatte die Staatsanwältin hilfsweise befragt, weil dieser Gegner später als Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Was die Bundesrichter juristisch bemängeln

Höchstrichterlich wird nun moniert, dass die Angaben der Staatsanwältin kein zulässiges Beweismittel im Sinne eines sogenannten Strengbeweises gewesen seien. Nur Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Angeklagtenaussagen oder Augenschein durch die Kammer seien als Beweismittel für einen Schuldspruch relevant. Dienstliche Erklärungen von Richtern oder Staatsanwälten gehörten nicht dazu – die dürften sich nur auf jene Tatsachen beziehen, die nicht die Schuld- oder Straffrage betreffen.

Dies sei bei dem brisanten Inhalt aber der Fall gewesen und hätte daher so nicht verwertet werden dürfen, sagt der BGH. Der Widersacher des Angeklagten hatte – allerdings nur bei seinem eigenen Strafverfahren – wissen lassen, warum er mit einer scharfen Schusswaffe unterwegs gewesen sei. Er sei am Vortag „von einer Person, von der er wisse, dass diese bewaffnet sei, nicht unerheblich verletzt worden“. Damit sei der spätere Angeklagte gemeint gewesen.

Erstaunliche Querverbindungen

Die Schuldfrage des heute 34-Jährigen, der vor der 1. Strafkammer Angaben zur Sache gemacht und die Abläufe aus seiner Sicht geschildert hatte, muss nunmehr von der 19. Strafkammer neu beurteilt werden. Termine stehen aber noch nicht fest, heißt es auf Anfrage unserer Zeitung beim Landgericht.

Bei dem Gesamtkomplex der subkulturellen Gewaltkriminalität in der Region Stuttgart zeigen sich immer mehr erstaunliche Querverbindungen. Der 34-Jährige, dessen Rolle bei der Schießerei in Esslingen-Mettingen im September 2022 neu beleuchtet werden soll, ist nach Informationen unser Zeitung der Bruder jenes Mannes, der im März 2023 in der Burgunderstraße in Zuffenhausen mutmaßlich von Mitgliedern der gegnerischen Esslinger Gruppierung niedergeschossen und lebensgefährlich verletzt worden war. Die drei Tatverdächtigen müssen sich derzeit als Angeklagte vor der 14. Jugendstrafkammer verantworten.

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