Zwei Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren haben gestanden, die zwölfjährige Luise aus dem nordrhein-westfälischen Freudenberg erstochen zu haben. Können sie überhaupt bestraft werden?

Entsetzen, Ratlosigkeit und viele Fragen stehen im Raum, nachdem zwei 12 und 13 Jahre alte Mädchen gestanden haben, die zwölfjährige Luise erstochen zu haben. Die Ermittler können aus Gründen des Jugendschutzes nicht viel mehr zu ihren Motiven sagen. Doch Klarheit herrscht in einem anderen viel diskutierten Punkt: bei der Strafverfolgung.

 

Denn die beiden mutmaßlichen Täterinnen sind noch Kinder. Und deshalb gilt: Strafrechtlich haben sie trotz der schockierenden Tat nichts zu befürchten. Sie sind aufgrund ihres Alters strafunmündig. Auch Maßnahmen wie Sozialstunden kommen deshalb nicht infrage. Strafmündig können Jugendliche in Deutschland frühestens vom 14. Geburtstag an sein. Dieser Grundsatz gilt ohne jede Einschränkung, selbst wenn ein Kind im Einzelfall bei der Tat die erforderliche Reife schon hat.

Grundlage dafür ist Paragraf 19 des Strafgesetzbuchs. Er spricht nicht von Strafunmündigkeit, sondern von Schuldunfähigkeit und besteht nur aus einem Satz: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“

Für Kinder, die Straftaten begangen haben, kommen deshalb nur Maßnahmen der Jugendhilfe infrage. Auch die beiden Mädchen im Freudenberger Fall befinden sich offenbar derzeit in der Obhut des Jugendamts. Es wird nun zu klären haben, wie mit ihnen und ihren Familien weiter umzugehen ist.