Das Berufungsverfahren der ehemaligen Umwelt- und Verkehrsministerin Tanja Gönner (CDU) vor dem Verwaltungsgerichtshof ist eingestellt worden. Sie hatte ursprünglich auf Löschung ihrer Dienst-Mails geklagt.

Stuttgart - Das juristische Tauziehen um die E-Mails der ehemaligen Umwelt- und Verkehrsministerin Tanja Gönner (CDU) vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat ein Ende. Das Berufungsverfahren von Gönner gegen das Land sei eingestellt worden, teilte der VGH am Montag in Mannheim mit. In dem Verfahren (Az. 1 S 1172/15) hatte sich die CDU-Politikerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gewandt, das ihre Klage auf Löschung der E-Mails abgewiesen hatte.

 

Von den Mails erhofft sich der Untersuchungsausschuss des Landtags neue Erkenntnisse, der sich mit dem eskalierten Polizeieinsatz bei Protesten gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21 vor fünf Jahren beschäftigt. An jenem „Schwarzen Donnerstag“ waren mehr als 160 Menschen verletzt worden. Gönner ist eine enge Vertraute des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus (CDU). Die Mitglieder des Ausschusses wollen durch ihre dienstlichen Mails, die mit dem Polizeieinsatz zu tun haben, mehr über die Vorgänge erfahren.

Ausschuss hat Zugang zu Mails von Gönners Amtschef

Der VGH hatte im August entschieden, dass ihre elektronische Post an den Untersuchungsausschuss weitergegeben werden darf. Im Anschluss daran hätten die Klägerin und das Land als Beklagter das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es eingestellt worden sei, teilte das Gericht weiter mit. Anders als die Vorinstanz schrieben die VGH-Richter aber vor, dass die Mails von einem Richter gesichtet werden müssten.

Zudem hat der Ausschuss nun auch Zugang zu den Mails des einstigen Amtschefs von Gönner, Bernhard Bauer, erhalten. In einem Rechtsstreit um die Mails vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hätten sich Bauer und das Land außergerichtlich geeinigt, bestätigte eine Gerichtssprecherin einen Bericht der „Stuttgarter Zeitung“ (Dienstag). Damit sei das Verfahren erledigt. Die Einigung orientiere sich an der Entscheidung, die der VGH im Falle Gönners getroffen habe.