Die Schweiz und Polen werden zu Corona-Hochrisikogebieten. Was hat das für rechtliche Folgen für Urlauber, die zum Beispiel Skiurlaub in der Schweiz schon gebucht haben?

Berlin - Mit der Schweiz wird nach Österreich das nächste beliebte Reiseziel für Wintersportler zum Corona-Hochrisikogebiet. Auch Polen steht vom Sonntag (5. Dezember) an auf der Liste der Hochrisikogebiete. Das hat rechtliche Folgen auch für Urlauber.

 

Pauschalurlaub: Kein automatisches Stornorecht mehr

Für Länder und Regionen, die zu Corona-Hochrisikogebieten werden, spricht die deutsche Bundesregierung eine Reisewarnung aus. Vor der Pandemie war dies stets ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich für Veranstaltergäste ein kostenloses Stornorecht. Anzahlungen bekam man ohne Abzug zurück.

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Doch Corona begleitet uns nun schon eine ganze Weile. „Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Kehl.

Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich ist ebenfalls kritisch: „Viele Urlauber meinen immer noch, sie könnten ihre in diesem Jahr gebuchten Pauschalreisen wegen der Corona-Pandemie ganz einfach kostenfrei stornieren.“ Das sei wohl eher nicht so: „Kostenfrei ist vorbei.“

Mit dem Reiseveranstalter eine Lösung suchen

Wer heute in Kenntnis der dynamischen Pandemie-Wellen eine Reise bucht, könne sich bei einer Stornierung nicht auf die Entlastung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands berufen, so der Experte. Wenn die weltweite Infektionsgefahr und die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schon bei der Buchung bekannt waren, greife der Schutz durch das Pauschalreiserecht nicht.

Karolina Wojtal vom EVZ rät Betroffenen aufgrund der unklaren Rechtslage, mit dem Reiseveranstalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigten sich Anbieter kulant und ermöglichen etwa kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume. „Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen.“

Individualreisende: Keine direkten Auswirkungen

Im Vorteil sind Reisende, die einen teureren Flextarif gebucht haben: Sie können meist noch bis zwei Wochen vor Reisebeginn kostenlos umbuchen oder stornieren – ohne Angaben von Gründen.

Urlaub in den Nachbarländern Deutschlands wird allerdings oft ohne einen Veranstalter gebucht. Dann ist die Rechtslage anders: Allein die Einstufung als Hochrisikogebiet hat keine Auswirkungen auf Touristen, die Urlaub individuell gebucht haben, wie Wojtal erklärt.

Ein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft ergibt sich also nicht. Anders sieht es jedoch dann aus, wenn ein Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen vorliegt – wie derzeit in Österreich. In diesem Fall wird der Aufenthalt unmöglich, die Unterkunft muss ihren Gästen absagen und das bereits angezahlte Geld zurückzahlen.

Was gilt bei der Rückkehr nach Deutschland?

Aus der Einstufung als Hochrisikogebiet ergeben sich bestimmte Vorgaben bei der Rückkehr von Urlaubern nach Deutschland. Ungeimpfte müssen dann daheim für zehn Tage in Quarantäne und können sich frühestens fünf Tage nach der Wiedereinreise mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genese gibt es eine solche Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet nicht.

Außerdem müssen alle Reisenden eine Einreiseanmeldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier. Kinder unter zwölf Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Das gleiche gilt für Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisikogebiet durchfahren.