Was ist im Umgang mit Schiffbrüchigen Pflicht und was nicht? Die Völkerrechtlerin Nele Matz-Lück erklärt, was das internationalen Seerechts verlangt.

Genf - Italien behandelt Seenotretter wie Kriminelle. Die Völkerrechtlerin Nele Matz-Lück analysiert, was das Seerecht dazu sagt.

 

Frage: Gibt es eine rechtliche Pflicht, Menschen aus Seenot zu retten?

Antwort: Ja. Wenn jemand auf See in Lebensgefahr gerät, dann muss geholfen werden. Das ist schon lange völkerrechtliches Gewohnheitsrecht, es steht aber auch ausdrücklich im UN-Seerechts-Übereinkommen, das 1994 in Kraft trat.

Frage: Gilt diese Hilfspflicht auch gegenüber Personen, die sehenden Auges die Schiffbrüchigkeit herbeiführen - etwa indem sie in Libyen in ein untaugliches Boot steigen und dann auf Rettung hoffen?

Antwort: Natürlich gilt auch dann die Rettungspflicht. In einer Notlage muss geholfen werden, unabhängig davon, wie die Notlage entstanden ist. Polizei und Rotes Kreuz helfen bei einer Notlage an Land ja auch auf jeden Fall und prüfen nicht erst die Vorgeschichte.

Frage: Welche Pflicht hat eine Kapitänin, die Schiffbrüchige aufgenommen hat?

Antwort: Sie muss diese an einen sicheren Ort bringen. Das kann ein Hafen oder ein Schiff sein.

Frage: Muss Italien gerettete Migranten aufnehmen, wenn Lampedusa der nächste sichere Hafen ist?

Antwort: Nein. Es gibt zwar eine Rettungspflicht auf See, aber es gibt keine Aufnahmepflicht der Küstenstaaten. Dies wird zurecht als Konstruktionsfehler des Seerechts kritisiert. Derzeit ist es so, dass sich nach jeder Seenotrettung Staaten freiwillig melden müssen, um die geretteten Migranten schiffbrüchigen Migranten aufzunehmen.

Frage: Es gibt doch aber das Recht auf einen Nothafen?

Antwort: Ja, aber dieses Recht ist eng begrenzt. Es gilt nur, wenn das rettende Schiff nun selbst in Seenot ist, zum Beispiel weil es so überladen ist, dass es beim aufkommenden Sturm zu kentern droht.

Frage: Italien verstößt also nicht gegen das Völkerrecht, wenn es sich grundsätzlich weigert, Migranten an Land zu lassen, die von privaten Schiffen im Mittelmeer gerettet wurden?

Antwort: Nein, solange Italien in konkreten Notfällen hilft, kann es frei entscheiden, welche Personen es an Land lässt und welche Schiffe es in seine Häfen einlaufen lässt.

Frage: Die Kapitänin der Sea Watch 3, die Deutsche Carola Rackete, argumentierte, dass sich die Lage an Bord zugespitzt hat. Sie befürchtete, dass Verzweifelte sich etwas antun könnten. Ist das keine Notlage?

Antwort: Das dürfte eine Notlage sein. Die Kapitänin hat hier einen Beurteilungsspielraum, denn sie ist vor Ort und für die Situation an Bord verantwortlich. Daraus folgt aber nicht, dass sie einfach in den Hafen einfahren kann. Italien könnte ja auch eine psychologische Betreuung an Bord organisieren. Die Kapitänin muss also mit einer Sanktion für die eigenmächtige Einfahrt in den Hafen rechnen.

Frage: Italien spricht zudem von einer Bestrafung wegen Begünstigung der illegalen Einreise von Migranten.

Antwort: Nach italienischem Recht muss Rackete wohl auch damit rechnen, obwohl sie keine kommerzielle Schlepperin ist, sondern humanitäre Hilfe leistete.

Frage: Verstößt die Bestrafung humanitärer Helfer nicht gegen höherrangiges Recht?

Antwort: Wohl nicht. Das Völkerrecht verpflichtet die Staaten zwar, Schlepperei zu bestrafen, aber es gibt keine Staatenpflicht, humanitär motivierte Hilfe bei der illegalen Einreise straffrei zu lassen.

Frage: Gilt das auch, wenn jemand Flüchtlingen hilft, die anschließend Asyl erhalten.

Antwort: Ja. Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht zwar Straffreiheit für die illegale Einreise der Flüchtlinge selbst vor, aber keine Straffreiheit für ihre Helfer.

Das Gespräch führte Christian Rath