Darf man Fotos von Waffen oder Drogen online posten oder hat das immer rechtliche Konsequenzen? Mancher Inhalt, der online gestellt wird, ist verboten. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht.

Stuttgart - Der Einsatz des Spezialeinsatzkommandos in der Stuttgarter Innenstadt am Freitag soll aufgrund eines online veröffentlichten Fotos von Waffen und Munition veranlasst worden sein. Die Rapperin Schwesta Ewa (33) veröffentlichte auf Instagram, dass sie Auslöser des SEK-Einsatzes in einem Hotel in der Lautenschlagerstraße gewesen sei – bis Montagmittag bestätigt die Polizei Stuttgart diese Aussage nicht offiziell.

 

Lesen Sie hier, wie es am Freitagabend zu der Situation gekommen war.

Dennoch stellt sich die Frage: Was dürfen Online-User posten, ohne sich strafbar zu machen?

„Wenn ein Foto von Waffen gepostet wird, heißt das nicht sofort, dass man sich strafbar macht“, sagt der Stuttgarter Medienrechtsanwalt Carsten Ulbricht. Wenn der Anfangsverdacht einer Straftat begründet sei – also eine Person das Foto online stellt und zeitgleich eine Tat androht – dann würde von den Behörden gegen eine Person ermittelt. „Nicht das Foto an sich, sondern das Ankündigen einer Straftat oder das unerlaubte Besitzen von einer Waffe stellt eine Straftat dar.“

Der Kontext aus Text und Bild – also zum Beispiel eine Ankündigung einer Straftat in Kombination mit dem Posten eines Waffe – sei hier relevant, damit die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen. Im Fall von Schwesta Ewa sah die Polizei wohl Gefahr in Verzug und ist eingeschritten. Ob sie allerdings den Einsatz bezahlen müsse, zweifelt Ulbricht an. Auch sei nicht klar: Wo wurde das besagte Foto aufgenommen und ist das Bild überhaupt von der Rapperin gemacht worden? Momentan ermittelt die Polizei Stuttgart zu den Hintergründen zum SEK-Einsatz in Stuttgart.

Achtung beim Teilen von Inhalten

Was für Fotos sind darüber hinaus auf sozialen Plattformen nicht erlaubt? Auch hier ist die Antwort nicht ganz einfach. „Viele User verwechseln die Nutzungsbedingungen der Onlineplattformen mit dem Strafrecht. Facebook zum Beispiel löscht pornografische Bilder oder Gewaltfotos – wer diese online stellt, macht sich aber nicht unbedingt strafbar damit.“ Am häufigsten sind rechtliche Probleme in Form von Abmahnungen, wenn das Urheberrecht nicht berücksichtigt werde – also fremde Inhalte anderer Personen ohne Hinweis auf die Urheberschaft hochgeladen werden. Oder wenn Personen, die nicht abgebildet werden wollen, auf einem Bild online zu sehen sind.

Wer Drogen auf Facebook und Co. postet, macht sich auch nicht strafbar – wenn allerdings der Konsum oder unerlaubte Besitz angekündigt werde, sei dies wiederum strafrechtlich relevant.

Wie sieht es aber mit dem Teilen von strafbaren Inhalten aus? Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist immer strafbar. Auch wer Nazi-Symbole online teilt, könnte mit juristischen Konsequenzen rechnen. „Hier kommt es aber auf den Einzelfall an“, sagt Ulbricht. Denn: „Sobald ich mir ein Foto durch das Teilen zu eigen mache, mache ich mich strafbar“. Eine kritische Kommentierung eines Nazi-Symbols und das Teilen eines Postings, das ein solches Symbol enthält wiederum sei nicht strafbar.

Wer anderen online eine Straftat unterstellt und eine falsche Verdächtigung äußert, mache sich laut Jurist ebenfalls strafbar. Auch wer Geheimnisse in den sozialen Medien verrät – zum Beispiel aus dem eigenen Betrieb –, kann juristisch Ärger bekommen.