Rund 72 Millionen Fahrräder gibt es in Deutschland. Fast jeder besitzt damit ein Zweirad. So beliebt die Tret-Vehikel beim Verbraucher sind, so begehrt sind sie bei Dieben. Mehr als 330 000 Räder wurden 2015 gestohlen. In unserer Serie dreht sich deshalb alles um den Fahrraddiebstahl.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Stuttgart - Wer mit dem Rad zur Arbeit fährt, hält sich fit. Ein gutes Argument, wenn man den Chef von einem Dienstfahrrad überzeugen will. Statt sich selbst ein hochwertiges Rad zu kaufen, kann man seinen Arbeitgeber an den Kosten für die Anschaffung beteiligen – etwa in Form einer Gehaltsumwandlung. Für Arbeitnehmer kann dabei unter Umständen nicht nur ein gesundheitlicher, sondern auch ein finanzieller Vorteil herausspringen. Vorher sollten sie mit dem Chef rechtliche und steuerliche Fragen klären.

 

Dienstwagen-Privileg auch für Fahrräder

Seit 2012 wenden Finanzbehörden das Dienstwagen-Privileg auch auf Fahrräder an. Seitdem sind sie steuerlich dem Dienstwagen gleichgestellt. Und wie beim Dienstwagen gilt auch hier: „Wollen Arbeitnehmer das Dienstfahrrad auch privat nutzen, müssen sie den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Demnach wird ein Prozent des Brutto-Listenpreises (vom Hersteller empfohlener Preis) erfasst. Kostet ein hochwertiges Fahrrad rund 3000 Euro, müssen Arbeitnehmer 30 Euro pro Monat nach ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Pro Jahr wären das hier 126 Euro bei einem Steuersatz von 35 Prozent. Den Arbeitsweg muss der Arbeitnehmer, anders als beim Dienstauto, nicht beim Fiskus angeben.

Kein Anspruch auf ein Dienstfahrrad

Grundsätzlich gilt: „Arbeitnehmer haben weder Anspruch auf ein Dienstfahrrad noch auf eine bestimmte Ausstattung“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Erklärt sich der Chef bereit, das Fahrrad zu zahlen, wählt in der Regel er das Modell aus.

Alle Fahrradmodelle kommen in Frage. Der Fiskus berücksichtigt auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes. Ausnahme: Es handelt sich um Pedelecs, die schneller als 45 Kilometer pro Stunde sind. Sie gelten steuerlich nicht als Dienstfahrrad.

Wenn der Chef die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernehmen will, kann eine Gehaltsumwandlung eine Variante sein. Der Chef zieht dabei einen Betrag vom Gehalt ab. Damit bezahlt er die vereinbarten Leasingraten für das Fahrrad. Arbeitnehmer können Steuern und Sozialabgaben sparen. Doch bei dieser sogenannten Nettolohn-Optimierung gilt: Auch Sachzuwendungen unterliegen der Lohnsteuer.

Steuer- und Haftungsfragen klären

Neben den steuerlichen Aspekten sollten Arbeitnehmer mit ihrem Chef auch Haftungsfragen klären. Grundsätzlich gilt: Wenn der Chef das Fahrrad bezahlt hat, gehört es auch der Firma. „Dann haftet der Arbeitgeber in der Regel allein“, sagt Experte Michael Eckert.

Ausnahme: Der Angestellte handelt mit Vorsatz oder grob fahrlässig – etwa wenn er ein hochwertiges Fahrrad unabgeschlossen an einer Stelle abstellt, die für Diebstahl bekannt ist, und es wegkommt. Dann muss er gegebenenfalls die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Damit es keinen Ärger gibt, rät Eckert: „Der Arbeitgeber sollte das Fahrrad gegen Diebstahl absichern.“ Dabei ist mit dem Versicherer zu klären, ob auch der private Gebrauch abgedeckt ist. Denn der Versicherungsschutz kann je nach Nutzungsart – privat oder beruflich – unterschiedlich ausfallen, sagt Weidenbach.