Seit heute sind die Corona-Tests kostenpflichtig. Doch kann man statt der Antigen-Schnelltests und PCR-Tests auch einen Selbsttest durchführen?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Da es seit heute für den Großteil der Bevölkerung keine kostenlosen Corona-Tests mehr gibt, stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob auch die Ergebnisse von Selbsttests im öffentlichen Raum anerkannt werden. Schließlich sind diese auf den Einzeltest heruntergebrochen günstiger als die Testung in einer Teststelle. Was sagt die Testverordnung?

 

In diesen Fällen sind Selbsttests anwendbar

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt zu den Selbsttests, dass diese nur in bestimmten Situationen im Rahmen der Testverordnung eingesetzt und abgerechnet werden können. So dürfen zum Beispiel Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen oder Krankenhäusern überwachte Selbsttests durchführen, die dann auch bescheinigt werden. Die Mitarbeiter in diesen Einrichtungen können darüber hinaus Selbsttests ohne Überwachung durchführen. Allerdings darf in diesem Fall das Ergebnis nicht beglaubigt werden. Auch im Rahmen der betrieblichen Testungen darf der Arbeitgeber geeignete Personen damit beauftragen, die Durchführung von Selbsttests bei den Mitarbeitern zu überwachen und zu bestätigen.

Gelten Selbsttests als Nachweise?

Außerhalb der oben genannten Szenarien ist der Einsatz von Selbsttests zur Minderung der Ansteckungsgefahr im privaten Umfeld natürlich weiterhin ratsam. Allerdings gelten selbstdurchgeführte Schnelltests, die nicht von geschulten Dritten überwacht werden, nicht als Testnachweis im Sinne der Testverordnung. Ganz davon abgesehen ist es nicht möglich, sich selbst das Testergebnis zu bescheinigen, wie wir bereits an anderer Stelle berichtet hatten.

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