Was Komposthaufen anrichten können, lässt sich vielleicht noch herausfinden. Aber was ist denn Kunst? Auf jeden Fall kein Fall für nette Nachbarn, wie unser Lokalchef Holger Gayer bemerkt.

Chefredaktion : Holger Gayer (hog)

Stuttgart - Das wirkliche Leben beginnt in Nachbars Garten. Nehmen wir das Ehepaar L. Es hat sich ein hübsches Häuschen gebaut nebst Terrasse, für die reichlich Erde herbeigekarrt wurde, um einen erhöhten Sommersitz daraus zu machen. Die Nachbarn fanden das nur mäßig witzig. Weil sie nicht sehen wollten, was die anderen auf ihrem Feldherrnhügel treiben, errichteten sie einen Zaun, der auf ihrer niedrigen Seite zwar 3,60 Meter Höhe misst, auf der gelifteten Seite des Ehepaars L. aber nur um 1,50 Meter. Nach Meinung der Unteren entspricht dies dem Gesetz. Das hoch wohnende Ehepaar L. fordert dagegen per Anwalt, dass der „Holzzaun nebst Eisenpfosten“ beseitigt werden müsse.

 

Zudem wird das zuständige Amtsgericht bald klären müssen, wie viele Komposthaufen in Grenznähe stehen. Ehepaar L. zählt sechs und vermerkt in seiner Klageschrift, dass diese wegen „schikanösen Verhaltens“ zu beseitigen seien. Vor allem im Sommer röchen die Teile „derart übel und locken Insekten an, dass dies nicht zumutbar ist“. Auf der niedrigen Seite des Zauns registriert man dagegen „lediglich fünf Komposthaufen“ und stellt fürderhin fest, dass selbige „den geforderten Grenzabstand von 0,50 m“ einhielten. Zudem werde bestritten, „dass die Komposthaufen derart übel riechen und Insekten anlocken“.

Ein gewisser Mike Jagger soll als Zeuge auftreten

Unter Punkt drei der Klageschrift fordert der Anwalt von Ehepaar L. (unter Berücksichtigung der Original-Orthografie) schließlich, dass die Nachbarn die „auf ihrem Grundstück befindliche ‚Rote Zuge auf einem Eisenstab‘ beseitigen“ müssten. Es handele sich dabei um einen „an der südlichen Grundstücksgrenze angebrachten Mund mit einer herausgestreckten Zunge, die gerade zum Grundstück des Klägers herüber gestreckt wird“. In gleich gelagerten Fällen, so der Anwalt, „haben Instanzgerichte einen Gartenzwerg, der durch eine herausgestreckte Zunge oder eine andere obszöne Geste auffällt, als Ehrverletzung angesehen“. Die Beklagten seien also „zur Entfernung dieser Zunge verpflichtet“.

Der Gegenanwalt weist seinerseits darauf hin, dass es sich „bei der klägerseits monierten Zunge nicht einfach um einen Mund mit herausgestreckter Zunge handelt, sondern um das berühmte Logo der Rockband Rolling Stones“. Daher gehe es nicht um eine Ehrverletzung, sondern „um Kunst im Stile der Pop-Art“. Es sei „weder die Intension des Künstlers noch der Band Rolling Stones“ gewesen, „den Betrachter des Logos beleidigen oder in der Ehre verletzen zu wollen“. Bezeugen könne das, wieder ohne Gewähr auf die korrekte Schreibweise, ein gewisser Herr „Mike Jagger, zu laden über Rogers & Cowan, Pacific Design Center, 8687 Melrose Ave Fl 7th, Los Angeles, CA 90069 USA“.

Bleibt nur noch eine Frage: Wie heißt der Richter, der mit diesem Fall betraut wird? Hoffmann, Andersen, Grimm? Antworten bitte an: holger.gayer@stzn.de.