Die Sammelleidenschaft von Turnschuhen ist für viele ein häufig kostspieliges Hobby. Nur logisch, dass sich damit auch einiges verdienen lässt. Doch der lukrative Weiterverkauf von Sneakers kann rechtliche Folgen haben.
Stuttgart - Für die einen sind es Schuhe, für die anderen sind sie Sammelobjekt, Fashion Statement oder Ausdruck einer urbanen Lebensphilosophie: Sneakers - oder auch ganz profan Sportschuhe genannt. Für die bequemen Treter, die es in den verschiedensten Farben und Formen gibt, campieren ihre Fans teilweise nächtelang vor Schuhgeschäften in den Innenstädten.
Denn meist sind die begehrten Modelle limitiert und schnell vergriffen. Bei den immer populärer werdenden Verkaufsstarts (oder auch: „Releases“) gilt daher die Maxime: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – wer sich sein Paar also nicht früh genug reserviert, läuft Gefahr, leer auszugehen.
Sneaker-Kult ist Beweis für „starke Marken“
Markus Stumpf von der Macromedia-Hochschule in Stuttgart erklärt, warum Schuhbegeisterte mehrere Tage für einen Schuh im Freien schlafen: „Hier zeigt sich vor allem, was ‚starke’ Marken sind: Sie haben eine Fan-Gemeinde, die emotional an die Marke und ihre Produkte gebunden ist“, so der Professor für Marketing und Markenmanagement. Der Erfolg von Adidas, Nike und Co. zeige sich darin, dass ihre Fans bereit sind, alles für die Marke zu geben.
Doch nicht für alle „Camper“ ist der Sneaker-Kult eine bloße Leidenschaft. Immer mehr von ihnen lassen sich die Nächte unter freiem Himmel inzwischen scheinbar gut bezahlen: So sollen sie die meist nach tagelangem Warten erstandenen Schuhmodelle im Internet weiterverkaufen – und das oft systematisch.
Weiterverkauf: gesetzliche Grauzone
„Die Leute verdienen damit teilweise das Fünffache von dem, was sie für den Schuh ausgegeben haben“, erklärt ein Insider aus der Sneaker-Szene. Das sogenannte „Reselling“, also das Weiterverkaufen der Schuhe, ist ein Thema, über das kaum ein Sneaker-Fan sprechen möchte. „Die Leute wollen sich da nicht die Finger verbrennen“, sagt der Insider.
Der Grund für diese Verschwiegenheit ist, dass sich das Geschäft mit dem Wiederverkauf in einer rechtlichen Grauzone befindet: „Die Frage, ob dieses Vorgehen legal ist und wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, ist tatsächlich sehr schwer zu beantworten“, sagt Rechtsanwalt Gregor Schwarz. So dürften Einzelhändler die Sneakers nur in „haushaltsüblichen Mengen“ abgeben: „Bei Schuhen würde ich persönlich die Grenze hier bei maximal fünf bis sechs Paaren desselben Modells ziehen“, schätzt Schwarz.
Anklage wegen Steuerhinterziehung möglich
Grundsätzlich sei es den Käufern erlaubt, die Schuhe privat weiterzuverkaufen. Sogenannte Sneaker-Börsen bieten den Resellern dafür beispielsweise im Internet, aber auch im Rahmen von Schuhmessen eine Plattform.
Ab wann man hierbei jedoch von Gewerblichkeit sprechen könne, sei laut Schwarz auch deshalb sehr schwer zu beantworten, weil Gerichte das Thema unterschiedlich behandeln. „Als Anhaltspunkt kann man sagen, dass zumindest dann Gewerblichkeit vorliegt, wenn die Einnahmen aus solchen Geschäften das alleinige Einkommen oder zumindest das Haupteinkommen der Person darstellen“, sagt der Rechtsanwalt.
Illegaler Handel fliegt bei Steuererklärung auf
Selbst dann sei der Weiterverkauf aber nicht gleich illegal. Der Reseller müsse aber gegebenenfalls Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer zahlen und als gewerblicher Händler unter anderem auf die Produkte Gewährleistung geben müssen. „Meistens fliegen solche Leute bei der Steuererklärung auf, wenn ihre Einnahmen nicht klar zugeordnet werden können“, so Schwarz.
Das Finanzamt recherchiere daraufhin und könne eventuell feststellen, dass die Person zum Beispiel sehr rege über Auktionsplattformen mit den Schuhen handelt. Schlimmstenfalls könne eine Anklage wegen Steuerhinterziehung drohen.