Der Juli hat so manchem Steuerzahler eine böse Überraschung bereitet. Ein Softwarefehler hat bei mehr als 3600 Arbeitnehmern im Land die Steuerklasse von 3 auf 1 eigenmächtig verändert – und so dem Finanzamt zu viel Geld in die Kassen gespült.

Stuttgart - Die Frau denkt nicht an Schadenersatz. Finanziell hatte sie keinen Nachteil. Dafür einiges Gedöns, bis der Fehler korrigiert war; ein Fehler, für den sie nichts konnte und den sie nur durch Zufall überhaupt erst bemerkte. Wie so was passieren kann, wundert sie dann doch.

 

Sie wollte am Geldautomaten die Barschaft auffrischen, stellte aber fest, dass ihr Konto im Soll war. Dabei hätte das Gehalt längst da sein müssen. War es aber nicht. Oder besser gesagt, ihr Gehalt fiel im Juli deutlich schmäler aus. Der Arbeitgeber hatte – rückwirkend bis zum 1. Januar – die Änderung ihrer Steuerklasse berücksichtigt. In der Steuerklasse 1 sind die Abzüge höher, und eine Nachzahlung für sieben Monate summiert sich dann eben.

Was die Angestellte freilich nicht verstand: Warum hatte sie auf einmal eine andere Steuerklasse? In ihrem Leben hatte sich jedenfalls nichts verändert. In der Personalabteilung konnte man nur sagen, dass es die elektronisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernommenen Daten so vorschrieben. Was früher die Lohnsteuerkarte war, sind seit 2013 die „Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) – und die werden den Arbeitgebern jeden Monat vom BZSt übermittelt. Und da war die Stuttgarterin im Juli plötzlich in Steuerklasse 1 statt in 3.

Steuerklassen-Hopper

Einfach so konnte der Arbeitgeber nicht rückumstellen, er muss sich an die vorgegebenen Daten halten. Zumal außer ihr bis dahin nur eine zweite Person in der Firma von dem merkwürdigen Wechselspiel betroffen war. Also wandte sich die Frau an ihren Steuerberater. Noch ein Zufall, denn bei dem lag ein Brief der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe auf dem Tisch, der Aufklärung brachte.

Zerknirscht wendet sich die Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck an die „sehr geehrten Damen und Herren Arbeitgeber“ mit der Bitte um Unterstützung, „um einen Fehler zu Lasten Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnellstmöglich zu korrigieren“. Am 24. Juni nämlich war bei einem Software-Release der ELStAM ein Fehler eingespielt worden. Der sorgte dafür, dass „in bestimmten Fällen“ die Steuerklasse 3 eben rückwirkend zum 1. Januar in die Steuerklasse 1 geändert wurde. Am 29. Juni, so teilt das Bundesfinanzministerium mit, wurde der Fehler bemerkt „und unmittelbar behoben.“ Da hatte ELStAM aber schon 28 287 Mal eigenmächtig die Steuerklasse geändert. In Baden-Württemberg gibt es exakt 3689 Betroffene.

Theoretisch Betroffene muss man sagen, denn der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er die geänderten ELStAM-Daten rückwirkend anwendet oder nicht. Weil das so ist, „ist der Finanzverwaltung nicht bekannt, in wie vielen der genannten 28 287 Fälle tatsächlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen waren.“ Es sei technisch auch nicht möglich, die Arbeitgeber der von der fehlerhaften Umstellung Betroffenen zu identifizieren und diese gezielt auf das Missgeschick aufmerksam zu machen, erklärt ein Sprecher von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble. Deshalb der Rundbrief der OFD Karlsruhe.

Noch keine Schadenersatzforderungen

„Die Arbeitnehmer müssen den Fehler selbst anhand ihrer Gehaltsabrechnung feststellen und dann beim Finanzamt eine Korrektur des Fehlers beantragen“, heißt es aus Berlin weiter. Erst mit diesem Papier kann die Personalabteilung den falschen Wechsel wieder rückgängig machen. Das sei immerhin schnell gegangen, so die Stuttgarterin. „Das Finanzamt hat schnell reagiert, innerhalb von zwei Tagen war die Antwort da.“ Auch die Personalabteilung hat im Falle der Frau zügig gearbeitet. Die versehentlichen Steuernachzahlungen wurden direkt wieder ausgeglichen, sodass der Arbeitnehmerin kein finanzieller Verlust entstanden ist.

Aber sie hat die Maschinerie auch sofort in Gang gesetzt. Was, wenn einem am Geldautomaten im Urlaubsort das passiert wäre, sagt sie. „Die beginnende Ferienzeit ist oftmals mit zusätzlichen Ausgaben verbunden“, sagt auch die Oberfinanzpräsidentin. „Um die finanziellen Nachteile zu begrenzen, bitte ich Sie, die aufgrund des Fehlers zu hoch einbehaltene Lohnsteuer so schnell es Ihnen möglich ist zu korrigieren und an Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstatten“, schreibt Andrea Heck an die Arbeitgeber.

Bisher ist bei der OFD noch kein Fall bekannt, in dem einer Betroffener Schadenersatz will. Man werde jeden einzelnen Fall prüfen müssen, um festzustellen, ob ein Schaden entstanden ist und ob er auf den Programmierfehler zurückzuführen ist.